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Legende:
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III. VERFAHREN
A. Erteilung von Patenten
Patentanmeldung
§ 87. (1) Die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Patentes hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen, und zwar in der vorgeschriebenen schriftlichen Form entweder durch unmittelbare Überreichung oder durch die Post. Sie unterliegt der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1).
(2) Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.
III. VERFAHREN
A. Erteilung von Patenten
Patentanmeldung
§ 87. (1) Die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Patentes hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen, und zwar in der vorgeschriebenen schriftlichen Form entweder durch unmittelbare Überreichung oder durch die Post. Sie unterliegt der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1).
(2) Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.