§ 87 PatG

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

III. VERFAHREN

A. Erteilung von Patenten

Patentanmeldung

§ 87. (1) Die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Patentes hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen, und zwar in der vorgeschriebenen schriftlichen Form entweder durch unmittelbare Überreichung oder durch die Post. Sie unterliegt der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1).

(2) Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.08.1977 bis 30.06.2005

III. VERFAHREN

A. Erteilung von Patenten

Patentanmeldung

§ 87. (1) Die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Patentes hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen, und zwar in der vorgeschriebenen schriftlichen Form entweder durch unmittelbare Überreichung oder durch die Post. Sie unterliegt der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1).

(2) Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.

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