§ 8 PatG

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Falle für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den Dienstgeber sowie für die Einräumung eines Benützungsrechtes hinsichtlich einer solchen Erfindung eine angemessene besondere Vergütung.

(2) Wenn der Dienstnehmer jedoch ausdrücklich zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des Dienstgebers angestellt und auch tatsächlich damit vorwiegend beschäftigt ist und wenn die ihm obliegende Erfindertätigkeit zu der Erfindung geführt hat, so gebührt ihm eine besondere Vergütung nur insoweit, als nicht schon in dem ihm auf Grund des Dienstverhältnisses im Hinblick auf seine Erfindertätigkeit zukommenden höheren Entgelt eine angemessene Vergütung für die Erfindung gelegen ist.

In Kraft seit 19.08.1970 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 8 PatG


Fällt Entwickler in Entwicklungsabteilung in Abschnitt 2 von chenri77 zum § 8 PatG

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Laut Aussage meines alten Unternehmens hat ein Entwickler keine Anspruch auf Vergütung aufgrund Abschnitt 2. Ist diese Aussage richtig. Generell möchte ich noch anmerken, dass in dieser Firma das Thema Diensterfindung im Allgemeinen totgeschwiegen wird und laut meinem Wissen auch niemand anderer... mehr lesen...

§ 8 PatG | 0 Antworten | 1330 Aufrufe | 27.06.13

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