Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Die Rechte, die dem Dienstnehmer auf Grund der Bestimmungen der §§ 6 bis 16 zustehen, können durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
In Kraft seit 19.08.1970 bis 31.12.9999
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