§ 4 PatG

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Auf die Erteilung des Patentes hat nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger Anspruch. Bis zum Beweis des Gegenteils wird als Erfinder der erste Anmelder angesehen.

(2) Wird die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer bereits durch Patent geschützten oder zur Patentierung angemeldeten und hiezu führenden Erfindung von dem Inhaber des Stammpatentes oder von dessen Rechtsnachfolger angemeldet, so steht es diesem frei, für die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung entweder ein selbständiges Patent oder ein vom Stammpatent abhängiges Zusatzpatent zu erwirken.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004)

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 4 PatG


Welche Rechte hat der Erfinder? von kennedy zum § 4 PatG

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Wenn der Patentanmelder und der Erfinder zwei verschiedene Personen sind, kann der als Erfinder Genannte sein Patent beanspruchen oder nur der Anmelder? mehr lesen...

§ 4 PatG | 0 Antworten | 1358 Aufrufe | 15.05.09

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