Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDienstnehmer haben auch für die von ihnen während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Erfindungen den Anspruch auf die Erteilung des Patentes (§ 4), wenn nicht durch Vertrag (§ 7 Abs. 1) oder auf Grund des § 7 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.Dienstnehmer haben auch für die von ihnen während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Erfindungen den Anspruch auf die Erteilung des Patentes (Paragraph 4,), wenn nicht durch Vertrag (Paragraph 7, Absatz eins,) oder auf Grund des Paragraph 7, Absatz 2, etwas anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2Als Dienstnehmer gelten Angestellte und Arbeiter jeder Art.
In Kraft seit 19.08.1970 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 PatG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 PatG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 PatG