§ 9 PatG

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Bei der Bemessung der Vergütung (§ 8) ist nach den Umständen des Falles insbesondere Bedacht zu nehmen

a)

auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen;

b)

auf eine sonst etwa erfolgte Verwertung der Erfindung im Inland oder Ausland;

c)

auf den Anteil, den Anregungen, Erfahrungen, Vorarbeiten oder Hilfsmittel des Unternehmens des Dienstgebers oder dienstliche Weisungen an dem Zustandekommen der Erfindung gehabt haben.

In Kraft seit 19.08.1970 bis 31.12.9999
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