Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 9,
Bei der Bemessung der Vergütung (§ 8) ist nach den Umständen des Falles insbesondere Bedacht zu nehmen Bei der Bemessung der Vergütung (Paragraph 8,) ist nach den Umständen des Falles insbesondere Bedacht zu nehmen
a)Litera aauf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen;
b)Litera bauf eine sonst etwa erfolgte Verwertung der Erfindung im Inland oder Ausland;
c)Litera cauf den Anteil, den Anregungen, Erfahrungen, Vorarbeiten oder Hilfsmittel des Unternehmens des Dienstgebers oder dienstliche Weisungen an dem Zustandekommen der Erfindung gehabt haben.
In Kraft seit 19.08.1970 bis 31.12.9999
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