Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die nach den Bestimmungen der §§ 6 bis 15 begründeten Rechte des Dienstgebers und des Dienstnehmers werden durch die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht berührt.
In Kraft seit 19.08.1970 bis 31.12.9999
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