§ 57a PatG

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2023 bis 31.12.9999
§ 57a.Paragraph 57 a,

Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche

1.

Recherchen über den Stand der Technik bezüglich eines konkreten technischen Problems und

2.

Gutachten darüber, ob eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Antragsteller bekannt gegebenen oder vom Patentamt zu recherchierenden Stand der Technik vorliegt, zu erstatten.

  1. 1.Ziffer einsRecherchen über den Stand der Technik bezüglich eines konkreten technischen Problems und
  2. 2.Ziffer 2Gutachten darüber, ob eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Patentamt zu recherchierenden und allenfalls vom Antragsteller bekannt gegebenen Stand der Technik vorliegt, zu erstatten.Gutachten darüber, ob eine nach den Paragraphen eins bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Patentamt zu recherchierenden und allenfalls vom Antragsteller bekannt gegebenen Stand der Technik vorliegt, zu erstatten.

Stand vor dem 19.05.2023

In Kraft vom 19.11.2005 bis 19.05.2023
§ 57a.Paragraph 57 a,

Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche

1.

Recherchen über den Stand der Technik bezüglich eines konkreten technischen Problems und

2.

Gutachten darüber, ob eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Antragsteller bekannt gegebenen oder vom Patentamt zu recherchierenden Stand der Technik vorliegt, zu erstatten.

  1. 1.Ziffer einsRecherchen über den Stand der Technik bezüglich eines konkreten technischen Problems und
  2. 2.Ziffer 2Gutachten darüber, ob eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Patentamt zu recherchierenden und allenfalls vom Antragsteller bekannt gegebenen Stand der Technik vorliegt, zu erstatten.Gutachten darüber, ob eine nach den Paragraphen eins bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Patentamt zu recherchierenden und allenfalls vom Antragsteller bekannt gegebenen Stand der Technik vorliegt, zu erstatten.

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