§ 137 PatG Vollstreckung

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Rechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sowie des Obersten Patent- und Markensenates sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.

(2) Das Patentamt hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen sowieund jener der Entscheidungen des Obersten Patent- und MarkensenatesRechtsmittelinstanzen notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen des Patentamtes hat die erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende, bei Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates der Vorsitzende der Beschwerde- oder der Nichtigkeitsabteilung zu treffen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2013

(1) Rechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sowie des Obersten Patent- und Markensenates sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.

(2) Das Patentamt hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen sowieund jener der Entscheidungen des Obersten Patent- und MarkensenatesRechtsmittelinstanzen notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen des Patentamtes hat die erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende, bei Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates der Vorsitzende der Beschwerde- oder der Nichtigkeitsabteilung zu treffen.

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