§ 137 PatG Vollstreckung

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsRechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sowie des Obersten Patent- und Markensenates sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.Rechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sowie des Obersten Patent- und Markensenates sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung.
  2. (2)Absatz 2Das Patentamt hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen sowie der Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen des Patentamtes hat die erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende, bei Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates der Vorsitzende der Beschwerde- oder der Nichtigkeitsabteilung zu treffen.
  3. (1)Absatz einsRechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.Rechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.
  4. (2)Absatz 2Das Patentamt hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen und jener der Rechtsmittelinstanzen notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen hat die erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende zu treffen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsRechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sowie des Obersten Patent- und Markensenates sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.Rechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sowie des Obersten Patent- und Markensenates sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung.
  2. (2)Absatz 2Das Patentamt hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen sowie der Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen des Patentamtes hat die erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende, bei Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates der Vorsitzende der Beschwerde- oder der Nichtigkeitsabteilung zu treffen.
  3. (1)Absatz einsRechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.Rechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.
  4. (2)Absatz 2Das Patentamt hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen und jener der Rechtsmittelinstanzen notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen hat die erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende zu treffen.

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