§ 1 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich § 1a Abs. 1 und § 16a Abs. 1 nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen ist.Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich Paragraph eins a, Absatz eins und Paragraph 16 a, Absatz eins, nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, eingetragen ist.
  2. (2)Absatz 2Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt IV).Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt römisch IV).
  3. (3)Absatz 3Die Liste der Patentanwälte, und die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 sind von der Patentanwaltskammer zu führen.Die Liste der Patentanwälte, die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und das Verzeichnis gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, sind von der Patentanwaltskammer zu führen.

Stand vor dem 09.01.2008

In Kraft vom 11.08.2001 bis 09.01.2008
  1. (1)Absatz einsDer Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich § 1a Abs. 1 und § 16a Abs. 1 nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen ist.Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich Paragraph eins a, Absatz eins und Paragraph 16 a, Absatz eins, nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, eingetragen ist.
  2. (2)Absatz 2Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt IV).Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt römisch IV).
  3. (3)Absatz 3Die Liste der Patentanwälte, und die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 sind von der Patentanwaltskammer zu führen.Die Liste der Patentanwälte, die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und das Verzeichnis gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, sind von der Patentanwaltskammer zu führen.

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