§ 1 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.01.2008 bis 31.12.9999

ABSCHNITT I

Erfordernisse zur Ausübung des Patentanwaltsberufes

§ 1. (1) Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich § 1a Abs. 1 und § 16a Abs. 1 nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen ist.

(2) Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt IV).

(3) Die Liste der Patentanwälte, und die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 sind von der Patentanwaltskammer zu führen.

Stand vor dem 09.01.2008

In Kraft vom 11.08.2001 bis 09.01.2008

ABSCHNITT I

Erfordernisse zur Ausübung des Patentanwaltsberufes

§ 1. (1) Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich § 1a Abs. 1 und § 16a Abs. 1 nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen ist.

(2) Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt IV).

(3) Die Liste der Patentanwälte, und die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 sind von der Patentanwaltskammer zu führen.

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