§ 2 PartG

Parteiengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

1.

„politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 1, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht -territorialen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) TeileGliederungen erfasst, unabhängig davon, ob einer Gliederung Rechtspersönlichkeit zukommt,

2.

„wahlwerbende Partei“: eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt,

3.

„nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des § 5 Abs. 1) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politischePartei oder eine andere nahestehende Organisation dieser Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischenPartei oder der anderen nahestehenden Organisation dieser Partei, insbesondere durch Entsendungen in Organe, mitwirkt, oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entwederUnterstützung oder Mitwirkung in derenden Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen einer der Organisationen oder der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,

3a.

„Personenkomitee“: eineein von der politischen Partei (im Sinne der Z 1) getrennte Organisationverschiedener Zusammenschluss natürlicher undoder juristischer Personen, mit dem Ziel, eine Partei für eine Wahl oder einen Wahlwerber, jeweils zwischen dem Stichtag einer Wahl und dem Wahltag, ohne deren Widerspruch materiell zu unterstützen. Personenkomitees haben sich unter Angabe ihrer Mitglieder beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu registrieren,

4.

WahlwerbungsausgabenWahlwerbungsaufwendungen“: die Ausgabensämtliche über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden, spezifisch für die eine politischeWahlauseinandersetzung getätigten Aufwendungen einer politischen Partei oder eine wahlwerbendeeiner wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, ab dem Stichtag der Wahl bis zum Wahltag zu einem allgemeinen VertretungskörperNationalrat oder zum Europäischen Parlament spezifisch für die Wahlauseinandersetzung aufwendetbis zum Wahltag, unabhängig von Rechnungsdatum und Zahlungstermin,

5.

„Spende“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürliche oder juristische Personen

a.

einer politischen Partei oder,

b.

einer wahlwerbenden Partei, die keine politischekeiner politischen Partei zuzuordnen ist, oder

c.

einer Gliederung der politischen Parteinahestehenden Organisation, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder

d.

einer nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 4 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dieneneinem Personenkomitee, oder

e.

an Abgeordnete, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben,Abgeordneten oder Wahlwerbern, zur Unterstützung in ihrer Tätigkeit für ihre politische oder wahlwerbende Partei,

f. an Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen, Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen im Rahmen lokalpolitisch üblicher Veranstaltungen im Wert von bis zu 100 Euro pro Person und Veranstaltung, soweit diese der Registrierkassenpflicht nicht unterliegen,

ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.

65a.

„Sponsoring“: jede ZahlungSachleistungen und lebende Subventionen sind mit jenem Wert zu berücksichtigen, Sachleistungden sich die politische Partei durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Sache oder lebende Subvention einer natürlichen oder juristischen Person anLeistung erspart.

5b.

Nicht als Spende anzusehen sind

a.

eine politischeMitgliedsbeiträge, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder mittels Organbeschlüssen der politischen Partei oder der jeweiligen nahestehenden Organisation geregelt sind,

b.

eine wahlwerbende Partei, die keine politischeBeiträge der der jeweiligen politischen Partei istangehörenden Mandatare und Funktionäre, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei geregelt sind,

c.

eine Gliederung einer politischenZuwendungen von nahestehenden Organisationen oder von Personenkomitees an die politische Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder

d.

eine nahestehende Organisationzweckgebundene Förderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988sofern diese unter den gleichen Voraussetzungen allgemein gewährt werden, BGBl. Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder

e.

einen Abgeordneten, der auf einemSachleistungen von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hatöffentlich-rechtlichen Körperschaften an politische Parteien, odersofern sie diskriminierungsfrei allen in ihren Organen vertretenen Parteien zur Verfügung gestellt werden,

f.

einen Wahlwerber, der auf einemZuwendungen von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hatBerufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,

mit dem Ziel ihren Namen, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern, indem insbesondere bei Veranstaltungen der unter lit. a bis f angeführten Personen oder Organisationen Stände angemietet oder sonst das Logo oder der Firmenname, insbesondere auf Einladungskarten, Veranstaltungshinweisen oder im Rahmen von Veranstaltungen verwendet wird; Veröffentlichungen in Medien gelten nicht als Sponsoring,

g.

Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie

h.

Einzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu € 150,-.

i.

die unentgeltliche Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft sowie eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben Zwecke zur Verfügung gestellt werden, für die er sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat,

76.

InseratSponsoring“: eine gegenjede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention veranlasste Veröffentlichung in Medien, deren Medieninhaber eine politische Partei ist.einer natürlichen oder juristischen Person an

a.

eine politische Partei,

b.

eine wahlwerbende Partei, die keiner politischen Partei zuzuordnen ist,

c.

eine nahestehende Organisation,

d.

ein Personenkomitee, oder

e.

Abgeordnete oder Wahlwerber, zur Unterstützung ihrer politischen oder wahlwerbenden Partei,

als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr marktübliche Gegenleistung für eine werbliche Leistung des Empfängers. Inserate (Z 7) fallen nicht unter diesen Tatbestand,

7.

„Inserat“: eine gegen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr marktübliche Gegenleistung (Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention) veranlasste Veröffentlichung in Medien, deren Medieninhaber oder Herausgeber eine politische Partei, eine nahestehende Organisation, ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, ist.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.2022

Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

1.

„politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 1, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht -territorialen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) TeileGliederungen erfasst, unabhängig davon, ob einer Gliederung Rechtspersönlichkeit zukommt,

2.

„wahlwerbende Partei“: eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt,

3.

„nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des § 5 Abs. 1) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politischePartei oder eine andere nahestehende Organisation dieser Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischenPartei oder der anderen nahestehenden Organisation dieser Partei, insbesondere durch Entsendungen in Organe, mitwirkt, oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entwederUnterstützung oder Mitwirkung in derenden Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen einer der Organisationen oder der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,

3a.

„Personenkomitee“: eineein von der politischen Partei (im Sinne der Z 1) getrennte Organisationverschiedener Zusammenschluss natürlicher undoder juristischer Personen, mit dem Ziel, eine Partei für eine Wahl oder einen Wahlwerber, jeweils zwischen dem Stichtag einer Wahl und dem Wahltag, ohne deren Widerspruch materiell zu unterstützen. Personenkomitees haben sich unter Angabe ihrer Mitglieder beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu registrieren,

4.

WahlwerbungsausgabenWahlwerbungsaufwendungen“: die Ausgabensämtliche über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden, spezifisch für die eine politischeWahlauseinandersetzung getätigten Aufwendungen einer politischen Partei oder eine wahlwerbendeeiner wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, ab dem Stichtag der Wahl bis zum Wahltag zu einem allgemeinen VertretungskörperNationalrat oder zum Europäischen Parlament spezifisch für die Wahlauseinandersetzung aufwendetbis zum Wahltag, unabhängig von Rechnungsdatum und Zahlungstermin,

5.

„Spende“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürliche oder juristische Personen

a.

einer politischen Partei oder,

b.

einer wahlwerbenden Partei, die keine politischekeiner politischen Partei zuzuordnen ist, oder

c.

einer Gliederung der politischen Parteinahestehenden Organisation, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder

d.

einer nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 4 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dieneneinem Personenkomitee, oder

e.

an Abgeordnete, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben,Abgeordneten oder Wahlwerbern, zur Unterstützung in ihrer Tätigkeit für ihre politische oder wahlwerbende Partei,

f. an Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen, Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen im Rahmen lokalpolitisch üblicher Veranstaltungen im Wert von bis zu 100 Euro pro Person und Veranstaltung, soweit diese der Registrierkassenpflicht nicht unterliegen,

ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.

65a.

„Sponsoring“: jede ZahlungSachleistungen und lebende Subventionen sind mit jenem Wert zu berücksichtigen, Sachleistungden sich die politische Partei durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Sache oder lebende Subvention einer natürlichen oder juristischen Person anLeistung erspart.

5b.

Nicht als Spende anzusehen sind

a.

eine politischeMitgliedsbeiträge, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder mittels Organbeschlüssen der politischen Partei oder der jeweiligen nahestehenden Organisation geregelt sind,

b.

eine wahlwerbende Partei, die keine politischeBeiträge der der jeweiligen politischen Partei istangehörenden Mandatare und Funktionäre, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei geregelt sind,

c.

eine Gliederung einer politischenZuwendungen von nahestehenden Organisationen oder von Personenkomitees an die politische Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder

d.

eine nahestehende Organisationzweckgebundene Förderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988sofern diese unter den gleichen Voraussetzungen allgemein gewährt werden, BGBl. Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder

e.

einen Abgeordneten, der auf einemSachleistungen von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hatöffentlich-rechtlichen Körperschaften an politische Parteien, odersofern sie diskriminierungsfrei allen in ihren Organen vertretenen Parteien zur Verfügung gestellt werden,

f.

einen Wahlwerber, der auf einemZuwendungen von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hatBerufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,

mit dem Ziel ihren Namen, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern, indem insbesondere bei Veranstaltungen der unter lit. a bis f angeführten Personen oder Organisationen Stände angemietet oder sonst das Logo oder der Firmenname, insbesondere auf Einladungskarten, Veranstaltungshinweisen oder im Rahmen von Veranstaltungen verwendet wird; Veröffentlichungen in Medien gelten nicht als Sponsoring,

g.

Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie

h.

Einzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu € 150,-.

i.

die unentgeltliche Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft sowie eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben Zwecke zur Verfügung gestellt werden, für die er sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat,

76.

InseratSponsoring“: eine gegenjede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention veranlasste Veröffentlichung in Medien, deren Medieninhaber eine politische Partei ist.einer natürlichen oder juristischen Person an

a.

eine politische Partei,

b.

eine wahlwerbende Partei, die keiner politischen Partei zuzuordnen ist,

c.

eine nahestehende Organisation,

d.

ein Personenkomitee, oder

e.

Abgeordnete oder Wahlwerber, zur Unterstützung ihrer politischen oder wahlwerbenden Partei,

als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr marktübliche Gegenleistung für eine werbliche Leistung des Empfängers. Inserate (Z 7) fallen nicht unter diesen Tatbestand,

7.

„Inserat“: eine gegen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr marktübliche Gegenleistung (Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention) veranlasste Veröffentlichung in Medien, deren Medieninhaber oder Herausgeber eine politische Partei, eine nahestehende Organisation, ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, ist.

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