§ 2 PartG Begriffsbestimmungen

Parteiengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

  1. 1.Ziffer eins„politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 1, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht territorialen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) Teile erfasst,„politische Partei“: jede Partei im Sinne des Paragraph eins,, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht territorialen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) Teile erfasst,
  2. 1.Ziffer eins„politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 1, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen und nicht-territorialen Gliederungen erfasst, unabhängig davon, ob einer Gliederung Rechtspersönlichkeit zukommt,„politische Partei“: jede Partei im Sinne des Paragraph eins,, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen und nicht-territorialen Gliederungen erfasst, unabhängig davon, ob einer Gliederung Rechtspersönlichkeit zukommt,
  3. 2.Ziffer 2„wahlwerbende Partei“: eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt,
  4. 3.Ziffer 3„nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des § 5 Abs. 1) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politischePartei oder eine andere nahestehende Organisation dieser Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischenPartei oder der anderen nahestehenden Organisation dieser Partei, insbesondere durch Entsendungen in Organe, mitwirkt, oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entwederUnterstützung oder Mitwirkung in derenden Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen einer der Organisationen oder der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,„nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politischePartei oder eine andere nahestehende Organisation dieser Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischenPartei oder der anderen nahestehenden Organisation dieser Partei, insbesondere durch Entsendungen in Organe, mitwirkt, oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entwederUnterstützung oder Mitwirkung in derenden Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen einer der Organisationen oder der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des Paragraph eins, des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Publizistikförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,
  5. 3a.Ziffer 3 a„Personenkomitee“: eine von der politischen Partei (im Sinne der Z 1) getrennte Organisation natürlicher und juristischer Personen, mit dem Ziel, eine Partei für eine Wahl oder einen Wahlwerber materiell zu unterstützen. Personenkomitees haben sich unter Angabe ihrer Mitglieder beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu registrieren,„Personenkomitee“: eine von der politischen Partei (im Sinne der Ziffer eins,) getrennte Organisation natürlicher und juristischer Personen, mit dem Ziel, eine Partei für eine Wahl oder einen Wahlwerber materiell zu unterstützen. Personenkomitees haben sich unter Angabe ihrer Mitglieder beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu registrieren,
  6. 4.Ziffer 4„Wahlwerbungsausgaben“: die Ausgaben, die eine politische Partei oder eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, ab dem Stichtag der Wahl bis zum Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament spezifisch für die Wahlauseinandersetzung aufwendet,
  7. 5.Ziffer 5„Spende“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen
    1. a.Litera aeiner politischen Partei oder
    2. b.Litera beiner wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, oder
    3. c.Litera ceiner Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder
    4. d.Litera deiner nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 4 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, odereiner nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 4, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder
    5. e.Litera ean Abgeordnete, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, oder
    6. f.Litera fan Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen, Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen im Rahmen lokalpolitisch üblicher Veranstaltungen im Wert von bis zu 100 Euro pro Person und Veranstaltung, soweit diese der Registrierkassenpflicht nicht unterliegen,an Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels römisch II Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1975, an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen, Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen im Rahmen lokalpolitisch üblicher Veranstaltungen im Wert von bis zu 100 Euro pro Person und Veranstaltung, soweit diese der Registrierkassenpflicht nicht unterliegen,
  8. 6.Ziffer 6„Sponsoring“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention einer natürlichen oder juristischen Person an
    1. a.Litera aeine politische Partei,
    2. b.Litera beine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, oder
    3. c.Litera ceine Gliederung einer politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder
    4. d.Litera deine nahestehende Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, odereine nahestehende Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder
    5. e.Litera eeinen Abgeordneten, der auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, oder
    6. f.Litera feinen Wahlwerber, der auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat,
    mit dem Ziel ihren Namen, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern, indem insbesondere bei Veranstaltungen der unter lit. a bis f angeführten Personen oder Organisationen Stände angemietet oder sonst das Logo oder der Firmenname, insbesondere auf Einladungskarten, Veranstaltungshinweisen oder im Rahmen von Veranstaltungen verwendet wird; Veröffentlichungen in Medien gelten nicht als Sponsoring,mit dem Ziel ihren Namen, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern, indem insbesondere bei Veranstaltungen der unter Litera a bis f angeführten Personen oder Organisationen Stände angemietet oder sonst das Logo oder der Firmenname, insbesondere auf Einladungskarten, Veranstaltungshinweisen oder im Rahmen von Veranstaltungen verwendet wird; Veröffentlichungen in Medien gelten nicht als Sponsoring,
  9. 7.Ziffer 7„Inserat“: eine gegen Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention veranlasste Veröffentlichung in Medien, deren Medieninhaber eine politische Partei ist.
  10. 3a.Ziffer 3 a„Personenkomitee“: ein von der politischen Partei verschiedener Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen, mit dem Ziel, eine Partei oder einen Wahlwerber, jeweils zwischen dem Stichtag einer Wahl und dem Wahltag, ohne deren Widerspruch materiell zu unterstützen,
  11. 4.Ziffer 4„Wahlwerbungsaufwendungen“: sämtliche über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden, spezifisch für die Wahlauseinandersetzung getätigten Aufwendungen einer politischen Partei oder einer wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, ab dem Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament bis zum Wahltag, unabhängig von Rechnungsdatum und Zahlungstermin,
  12. 5.Ziffer 5„Spende“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürliche oder juristische Personen
    1. a.Litera aeiner politischen Partei,
    2. b.Litera beiner wahlwerbenden Partei, die keiner politischen Partei zuzuordnen ist,
    3. c.Litera ceiner nahestehenden Organisation,
    4. d.Litera deinem Personenkomitee, oder
    5. e.Litera eAbgeordneten oder Wahlwerbern, zur Unterstützung in ihrer Tätigkeit für ihre politische oder wahlwerbende Partei,
    ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.
  13. 5a.Ziffer 5 aSachleistungen und lebende Subventionen sind mit jenem Wert zu berücksichtigen, den sich die politische Partei durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Sache oder Leistung erspart.
  14. 5b.Ziffer 5 bNicht als Spende anzusehen sind
    1. a.Litera aMitgliedsbeiträge, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder mittels Organbeschlüssen der politischen Partei oder der jeweiligen nahestehenden Organisation geregelt sind,
    2. b.Litera bBeiträge der der jeweiligen politischen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei geregelt sind,
    3. c.Litera cZuwendungen von nahestehenden Organisationen oder von Personenkomitees an die politische Partei,
    4. d.Litera dzweckgebundene Förderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, sofern diese unter den gleichen Voraussetzungen allgemein gewährt werden,
    5. e.Litera eSachleistungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften an politische Parteien, sofern sie diskriminierungsfrei allen in ihren Organen vertretenen Parteien zur Verfügung gestellt werden,
    6. f.Litera fZuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels römisch II Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1975, an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,
    7. g.Litera gZuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie
    8. h.Litera hEinzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu € 150,-.
    9. i.Litera idie unentgeltliche Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft sowie eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben Zwecke zur Verfügung gestellt werden, für die er sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat,
  15. 6.Ziffer 6„Sponsoring“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention einer natürlichen oder juristischen Person an
    1. a.Litera aeine politische Partei,
    2. b.Litera beine wahlwerbende Partei, die keiner politischen Partei zuzuordnen ist,
    3. c.Litera ceine nahestehende Organisation,
    4. d.Litera dein Personenkomitee, oder
    5. e.Litera eAbgeordnete oder Wahlwerber, zur Unterstützung ihrer politischen oder wahlwerbenden Partei,
    als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr marktübliche Gegenleistung für eine werbliche Leistung des Empfängers. Inserate (Z 7) fallen nicht unter diesen Tatbestand,als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr marktübliche Gegenleistung für eine werbliche Leistung des Empfängers. Inserate (Ziffer 7,) fallen nicht unter diesen Tatbestand,
  16. 7.Ziffer 7„Inserat“: eine gegen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr marktübliche Gegenleistung (Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention) veranlasste Veröffentlichung in Medien, deren Medieninhaber oder Herausgeber eine politische Partei, eine nahestehende Organisation, ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, ist.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.2022
§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

  1. 1.Ziffer eins„politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 1, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht territorialen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) Teile erfasst,„politische Partei“: jede Partei im Sinne des Paragraph eins,, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht territorialen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) Teile erfasst,
  2. 1.Ziffer eins„politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 1, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen und nicht-territorialen Gliederungen erfasst, unabhängig davon, ob einer Gliederung Rechtspersönlichkeit zukommt,„politische Partei“: jede Partei im Sinne des Paragraph eins,, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen und nicht-territorialen Gliederungen erfasst, unabhängig davon, ob einer Gliederung Rechtspersönlichkeit zukommt,
  3. 2.Ziffer 2„wahlwerbende Partei“: eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt,
  4. 3.Ziffer 3„nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des § 5 Abs. 1) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politischePartei oder eine andere nahestehende Organisation dieser Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischenPartei oder der anderen nahestehenden Organisation dieser Partei, insbesondere durch Entsendungen in Organe, mitwirkt, oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entwederUnterstützung oder Mitwirkung in derenden Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen einer der Organisationen oder der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,„nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politischePartei oder eine andere nahestehende Organisation dieser Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischenPartei oder der anderen nahestehenden Organisation dieser Partei, insbesondere durch Entsendungen in Organe, mitwirkt, oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entwederUnterstützung oder Mitwirkung in derenden Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen einer der Organisationen oder der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des Paragraph eins, des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Publizistikförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,
  5. 3a.Ziffer 3 a„Personenkomitee“: eine von der politischen Partei (im Sinne der Z 1) getrennte Organisation natürlicher und juristischer Personen, mit dem Ziel, eine Partei für eine Wahl oder einen Wahlwerber materiell zu unterstützen. Personenkomitees haben sich unter Angabe ihrer Mitglieder beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu registrieren,„Personenkomitee“: eine von der politischen Partei (im Sinne der Ziffer eins,) getrennte Organisation natürlicher und juristischer Personen, mit dem Ziel, eine Partei für eine Wahl oder einen Wahlwerber materiell zu unterstützen. Personenkomitees haben sich unter Angabe ihrer Mitglieder beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu registrieren,
  6. 4.Ziffer 4„Wahlwerbungsausgaben“: die Ausgaben, die eine politische Partei oder eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, ab dem Stichtag der Wahl bis zum Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament spezifisch für die Wahlauseinandersetzung aufwendet,
  7. 5.Ziffer 5„Spende“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen
    1. a.Litera aeiner politischen Partei oder
    2. b.Litera beiner wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, oder
    3. c.Litera ceiner Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder
    4. d.Litera deiner nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 4 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, odereiner nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 4, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder
    5. e.Litera ean Abgeordnete, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, oder
    6. f.Litera fan Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen, Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen im Rahmen lokalpolitisch üblicher Veranstaltungen im Wert von bis zu 100 Euro pro Person und Veranstaltung, soweit diese der Registrierkassenpflicht nicht unterliegen,an Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels römisch II Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1975, an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen, Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen im Rahmen lokalpolitisch üblicher Veranstaltungen im Wert von bis zu 100 Euro pro Person und Veranstaltung, soweit diese der Registrierkassenpflicht nicht unterliegen,
  8. 6.Ziffer 6„Sponsoring“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention einer natürlichen oder juristischen Person an
    1. a.Litera aeine politische Partei,
    2. b.Litera beine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, oder
    3. c.Litera ceine Gliederung einer politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder
    4. d.Litera deine nahestehende Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, odereine nahestehende Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder
    5. e.Litera eeinen Abgeordneten, der auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, oder
    6. f.Litera feinen Wahlwerber, der auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat,
    mit dem Ziel ihren Namen, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern, indem insbesondere bei Veranstaltungen der unter lit. a bis f angeführten Personen oder Organisationen Stände angemietet oder sonst das Logo oder der Firmenname, insbesondere auf Einladungskarten, Veranstaltungshinweisen oder im Rahmen von Veranstaltungen verwendet wird; Veröffentlichungen in Medien gelten nicht als Sponsoring,mit dem Ziel ihren Namen, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern, indem insbesondere bei Veranstaltungen der unter Litera a bis f angeführten Personen oder Organisationen Stände angemietet oder sonst das Logo oder der Firmenname, insbesondere auf Einladungskarten, Veranstaltungshinweisen oder im Rahmen von Veranstaltungen verwendet wird; Veröffentlichungen in Medien gelten nicht als Sponsoring,
  9. 7.Ziffer 7„Inserat“: eine gegen Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention veranlasste Veröffentlichung in Medien, deren Medieninhaber eine politische Partei ist.
  10. 3a.Ziffer 3 a„Personenkomitee“: ein von der politischen Partei verschiedener Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen, mit dem Ziel, eine Partei oder einen Wahlwerber, jeweils zwischen dem Stichtag einer Wahl und dem Wahltag, ohne deren Widerspruch materiell zu unterstützen,
  11. 4.Ziffer 4„Wahlwerbungsaufwendungen“: sämtliche über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden, spezifisch für die Wahlauseinandersetzung getätigten Aufwendungen einer politischen Partei oder einer wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, ab dem Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament bis zum Wahltag, unabhängig von Rechnungsdatum und Zahlungstermin,
  12. 5.Ziffer 5„Spende“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürliche oder juristische Personen
    1. a.Litera aeiner politischen Partei,
    2. b.Litera beiner wahlwerbenden Partei, die keiner politischen Partei zuzuordnen ist,
    3. c.Litera ceiner nahestehenden Organisation,
    4. d.Litera deinem Personenkomitee, oder
    5. e.Litera eAbgeordneten oder Wahlwerbern, zur Unterstützung in ihrer Tätigkeit für ihre politische oder wahlwerbende Partei,
    ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.
  13. 5a.Ziffer 5 aSachleistungen und lebende Subventionen sind mit jenem Wert zu berücksichtigen, den sich die politische Partei durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Sache oder Leistung erspart.
  14. 5b.Ziffer 5 bNicht als Spende anzusehen sind
    1. a.Litera aMitgliedsbeiträge, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder mittels Organbeschlüssen der politischen Partei oder der jeweiligen nahestehenden Organisation geregelt sind,
    2. b.Litera bBeiträge der der jeweiligen politischen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei geregelt sind,
    3. c.Litera cZuwendungen von nahestehenden Organisationen oder von Personenkomitees an die politische Partei,
    4. d.Litera dzweckgebundene Förderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, sofern diese unter den gleichen Voraussetzungen allgemein gewährt werden,
    5. e.Litera eSachleistungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften an politische Parteien, sofern sie diskriminierungsfrei allen in ihren Organen vertretenen Parteien zur Verfügung gestellt werden,
    6. f.Litera fZuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels römisch II Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1975, an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,
    7. g.Litera gZuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie
    8. h.Litera hEinzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu € 150,-.
    9. i.Litera idie unentgeltliche Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft sowie eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben Zwecke zur Verfügung gestellt werden, für die er sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat,
  15. 6.Ziffer 6„Sponsoring“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention einer natürlichen oder juristischen Person an
    1. a.Litera aeine politische Partei,
    2. b.Litera beine wahlwerbende Partei, die keiner politischen Partei zuzuordnen ist,
    3. c.Litera ceine nahestehende Organisation,
    4. d.Litera dein Personenkomitee, oder
    5. e.Litera eAbgeordnete oder Wahlwerber, zur Unterstützung ihrer politischen oder wahlwerbenden Partei,
    als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr marktübliche Gegenleistung für eine werbliche Leistung des Empfängers. Inserate (Z 7) fallen nicht unter diesen Tatbestand,als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr marktübliche Gegenleistung für eine werbliche Leistung des Empfängers. Inserate (Ziffer 7,) fallen nicht unter diesen Tatbestand,
  16. 7.Ziffer 7„Inserat“: eine gegen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr marktübliche Gegenleistung (Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention) veranlasste Veröffentlichung in Medien, deren Medieninhaber oder Herausgeber eine politische Partei, eine nahestehende Organisation, ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, ist.

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