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Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:
1. | „politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 1, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen | |||||||||
2. | „wahlwerbende Partei“: eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt, | |||||||||
3. | „nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei | |||||||||
3a. | „Personenkomitee“: | |||||||||
4. | „ | |||||||||
5. | „Spende“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürliche oder juristische Personen | |||||||||
a. | einer politischen Partei | |||||||||
b. | einer wahlwerbenden Partei, die | |||||||||
c. | einer | |||||||||
d. |
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e. |
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ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. | ||||||||||
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5b. | Nicht als Spende anzusehen sind | |||||||||
a. |
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b. |
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c. |
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d. |
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e. |
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f. |
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g. | Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie | |||||||||
h. | Einzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu € 150,-. | |||||||||
i. | die unentgeltliche Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft sowie eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben Zwecke zur Verfügung gestellt werden, für die er sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, | |||||||||
| „ | |||||||||
a. | eine politische Partei, | |||||||||
b. | eine wahlwerbende Partei, die keiner politischen Partei zuzuordnen ist, | |||||||||
c. | eine nahestehende Organisation, | |||||||||
d. | ein Personenkomitee, oder | |||||||||
e. | Abgeordnete oder Wahlwerber, zur Unterstützung ihrer politischen oder wahlwerbenden Partei, | |||||||||
als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr marktübliche Gegenleistung für eine werbliche Leistung des Empfängers. Inserate (Z 7) fallen nicht unter diesen Tatbestand, | ||||||||||
7. | „Inserat“: eine gegen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr marktübliche Gegenleistung (Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention) veranlasste Veröffentlichung in Medien, deren Medieninhaber oder Herausgeber eine politische Partei, eine nahestehende Organisation, ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, ist. |
Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:
1. | „politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 1, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen | |||||||||
2. | „wahlwerbende Partei“: eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt, | |||||||||
3. | „nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei | |||||||||
3a. | „Personenkomitee“: | |||||||||
4. | „ | |||||||||
5. | „Spende“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürliche oder juristische Personen | |||||||||
a. | einer politischen Partei | |||||||||
b. | einer wahlwerbenden Partei, die | |||||||||
c. | einer | |||||||||
d. |
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e. |
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ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. | ||||||||||
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5b. | Nicht als Spende anzusehen sind | |||||||||
a. |
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b. |
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c. |
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d. |
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e. |
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f. |
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g. | Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie | |||||||||
h. | Einzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu € 150,-. | |||||||||
i. | die unentgeltliche Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft sowie eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben Zwecke zur Verfügung gestellt werden, für die er sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, | |||||||||
| „ | |||||||||
a. | eine politische Partei, | |||||||||
b. | eine wahlwerbende Partei, die keiner politischen Partei zuzuordnen ist, | |||||||||
c. | eine nahestehende Organisation, | |||||||||
d. | ein Personenkomitee, oder | |||||||||
e. | Abgeordnete oder Wahlwerber, zur Unterstützung ihrer politischen oder wahlwerbenden Partei, | |||||||||
als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr marktübliche Gegenleistung für eine werbliche Leistung des Empfängers. Inserate (Z 7) fallen nicht unter diesen Tatbestand, | ||||||||||
7. | „Inserat“: eine gegen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr marktübliche Gegenleistung (Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention) veranlasste Veröffentlichung in Medien, deren Medieninhaber oder Herausgeber eine politische Partei, eine nahestehende Organisation, ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, ist. |