§ 3 Oö. WTG

Oö. WTG - Oö. Waldteilungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

§ 3

 

(1) Zur Einbringung eines Antrages gemäß § 2 Abs. 1 sind berechtigt:

a)

der Waldeigentümer,

b)

die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. 3 Zuständigen,

c)

in den Fällen von Waldteilungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 17 des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957,

d)

in den Fällen von Waldteilungen aus Anlaß der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energie die Unternehmungen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können sowie

e)

wer sonst unter Berufung auf das Vorliegen von öffentlichen Interessen (§ 2 Abs. 2 bzw. 3) Maßnahmen beabsichtigt, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Waldteilungsbewilligung hat auch Angaben darüber zu enthalten, welche öffentlichen Interessen im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. 3 in Betracht kommen und die Maßnahme konkret anzuführen, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.

(3) Dem Antrag ist ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf, und ein Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis über die Liegenschaft anzuschließen. Dem Antrag ist ferner ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, deren Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf. Weiters sind im Antrag dinglich Berechtigte und Pächter der zu teilenden Liegenschaft anzuführen.

In Kraft seit 23.06.1978 bis 31.12.9999
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