§ 4 Oö. WTG

Oö. WTG - Oö. Waldteilungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 4

 

(1) Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind jedenfalls

a)

die Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,

b)

der Waldeigentümer und der dinglich Berechtigte an dem zur Teilung beantragten Waldgrundstück,

c)

der Pächter des Waldgrundstückes, auf das sich der Teilungsantrag bezieht.

(2) Im Verfahren über den Antrag ist die Gemeinde zu den örtlichen Verhältnissen zu hören.

In Kraft seit 23.06.1978 bis 31.12.9999
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