(1) Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind jedenfalls
a) | die Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes, | |||||||||
b) | der Waldeigentümer und der dinglich Berechtigte an dem zur Teilung beantragten Waldgrundstück, | |||||||||
c) | der Pächter des Waldgrundstückes, auf das sich der Teilungsantrag bezieht. |
(2) Im Verfahren über den Antrag ist die Gemeinde zu den örtlichen Verhältnissen zu hören.
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