Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so sind die Parteien unter Anführung der nichterledigten zivilrechtlichen Einwendungen zu deren Austragung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
0 Kommentare zu § 5 Oö. WTG