§ 1 Oö. WTG

Oö. WTG - Oö. Waldteilungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 1

 

Die Teilung von Waldgrundstücken, durch welche die Grundstücksteile nicht mehr das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß aufweisen würden, ist verboten. Das Mindestausmaß ist nur dann gegeben, wenn jeder Grundstücksteil eine Fläche von mindestens 1 ha und eine Mindestbreite von 40 m aufweist.

In Kraft seit 23.06.1978 bis 31.12.9999
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