(1) Unbeschadet sonstiger bundes- oder landesgesetzlich erforderlicher Voraussetzungen für eine Teilung von Waldgrundstücken hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot gemäß § 1 zu bewilligen.
(2) Ausnahmen gemäß Abs. 1 sind zu bewilligen, wenn die öffentlichen Interessen an der Teilung eines Waldgrundstückes die öffentlichen Interessen an der Erhaltung von Grundstücken mit einem für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderlichen Mindestausmaß (§ 1) überwiegen.
(3) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 sind insbesondere begründet:
a) | in der Landesverteidigung, | |||||||||
b) | im öffentlichen Verkehrs- und Fernmeldewesen, | |||||||||
c) | im Wasserbau, | |||||||||
d) | in der Energiewirtschaft, | |||||||||
e) | im Bergbau, | |||||||||
f) | in der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie | |||||||||
g) | in der Agrarstrukturverbesserung und in der Bodenreform. |
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