Gesamte Rechtsvorschrift Oö. WTG

Oö. Waldteilungsgesetz

Oö. WTG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.08.2024

§ 1 Oö. WTG


§ 1

 

Die Teilung von Waldgrundstücken, durch welche die Grundstücksteile nicht mehr das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß aufweisen würden, ist verboten. Das Mindestausmaß ist nur dann gegeben, wenn jeder Grundstücksteil eine Fläche von mindestens 1 ha und eine Mindestbreite von 40 m aufweist.

§ 2 Oö. WTG


§ 2

 

(1) Unbeschadet sonstiger bundes- oder landesgesetzlich erforderlicher Voraussetzungen für eine Teilung von Waldgrundstücken hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot gemäß § 1 zu bewilligen.

(2) Ausnahmen gemäß Abs. 1 sind zu bewilligen, wenn die öffentlichen Interessen an der Teilung eines Waldgrundstückes die öffentlichen Interessen an der Erhaltung von Grundstücken mit einem für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderlichen Mindestausmaß (§ 1) überwiegen.

(3) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 sind insbesondere begründet:

a)

in der Landesverteidigung,

b)

im öffentlichen Verkehrs- und Fernmeldewesen,

c)

im Wasserbau,

d)

in der Energiewirtschaft,

e)

im Bergbau,

f)

in der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie

g)

in der Agrarstrukturverbesserung und in der Bodenreform.

§ 3 Oö. WTG


  1. (1)Absatz einsZur Einbringung eines Antrages gemäß § 2 Abs. 1 sind berechtigt:Zur Einbringung eines Antrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind berechtigt:
    1. a)Litera ader Waldeigentümer,
    2. b)Litera bdie zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. 3 Zuständigen,die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, bzw. 3 Zuständigen,
    3. c)Litera cin den Fällen von Waldteilungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 17 des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957,in den Fällen von Waldteilungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß Paragraph 17, des Eisenbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,,
    4. d)Litera din den Fällen von Waldteilungen aus Anlaß der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energie die Unternehmungen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können sowie
    5. e)Litera ewer sonst unter Berufung auf das Vorliegen von öffentlichen Interessen (§ 2 Abs. 2 bzw. 3) Maßnahmen beabsichtigt, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.wer sonst unter Berufung auf das Vorliegen von öffentlichen Interessen (Paragraph 2, Absatz 2, bzw. 3) Maßnahmen beabsichtigt, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Erteilung einer Waldteilungsbewilligung hat auch Angaben darüber zu enthalten, welche öffentlichen Interessen im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. 3 in Betracht kommen und die Maßnahme konkret anzuführen, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.Der Antrag auf Erteilung einer Waldteilungsbewilligung hat auch Angaben darüber zu enthalten, welche öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, bzw. 3 in Betracht kommen und die Maßnahme konkret anzuführen, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag ist ein Plan im Sinn des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung, deren Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf, anzuschließen. Weiters sind im Antrag dinglich Berechtigte und Pächter der zu teilenden Liegenschaft anzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Dem Antrag ist ein Plan im Sinn des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung, deren Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf, anzuschließen. Weiters sind im Antrag dinglich Berechtigte und Pächter der zu teilenden Liegenschaft anzuführen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  4. (4)Absatz 4Anträge, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:Anträge, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Absatz eins und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:
    1. 1.Ziffer einsIm Fall einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern technisch möglich, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
    2. 2.Ziffer 2Im Fall der elektronischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit die Vorlage physischer Ausfertigungen verlangen.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  5. (5)Absatz 5Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Abs. 4 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Absatz 4, Ziffer 2, vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

§ 3a Oö. WTG


  1. (1)Absatz einsDie Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
    1. 1.Ziffer einsZentrales Personenstandsregister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt des Todes natürlicher Personen,
    2. 2.Ziffer 2Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,
    3. 3.Ziffer 3Insolvenzdatei: Name, Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer über Insolvenzverfahren,
    4. 4.Ziffer 4Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
    5. 5.Ziffer 5Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
    6. 6.Ziffer 6Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,
    7. 7.Ziffer 7Digitale Bodenschätzungskarte: Schätzungskartenlayer und Schätzungsreinbücher,
    8. 8.Ziffer 8Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
    soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz.soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz.
  2. (2)Absatz 2Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

§ 4 Oö. WTG


§ 4

 

(1) Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind jedenfalls

a)

die Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,

b)

der Waldeigentümer und der dinglich Berechtigte an dem zur Teilung beantragten Waldgrundstück,

c)

der Pächter des Waldgrundstückes, auf das sich der Teilungsantrag bezieht.

(2) Im Verfahren über den Antrag ist die Gemeinde zu den örtlichen Verhältnissen zu hören.

§ 5 Oö. WTG


§ 5

 

Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so sind die Parteien unter Anführung der nichterledigten zivilrechtlichen Einwendungen zu deren Austragung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

§ 6 Oö. WTG


§ 6

 

(1) Dem Waldteilungsbewilligungsbescheid ist ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes zugrunde zu legen. Wurde ein solcher Plan nicht bereits im Antrag vorgelegt (§ 3 Abs. 3), so hat die Behörde denjenigen, zu dessen Gunsten die Bewilligung erteilt werden soll, aufzufordern, einen Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes vorzulegen.

(2) Im Spruch des Waldteilungsbewilligungsbescheides sind das öffentliche Interesse an der Waldteilung und die Maßnahme anzuführen, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.

§ 7 Oö. WTG


§ 7

 

(1) Die Waldteilungsbewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die sicherstellen, daß die Waldteilung nur zum Zwecke der Verwirklichung der gemäß § 6 Abs. 2 im Spruch angeführten Maßnahme erfolgt. Insbesondere ist für die Durchführung der Maßnahme eine angemessene Frist festzulegen.

(2) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 tritt die Waldteilungsbewilligung außer Kraft, wenn die Maßnahme, die Anlaß für die Erteilung der Waldteilungsbewilligung war, nicht durchgeführt worden ist. Wenn der Antragsteller nachweist, daß die Maßnahme innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 nicht durchgeführt werden kann, ist auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages die Frist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung gemäß § 2 Abs. 2 weiterhin gegeben sind.

 

(Anm: LGBl. Nr. 80/1979)

§ 8 Oö. WTG


§ 8

 

Wer - ohne im Besitz der Bewilligung gemäß § 2 zu sein - sein Waldgrundstück entgegen dem Verbot gemäß § 1 teilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 80/1979, 90/2001)

§ 9 Oö. WTG


§ 9

 

Das Recht auf Anhörung gemäß § 4 Abs. 2 ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 80/1979)

Oö. Waldteilungsgesetz (Oö. WTG) Fundstelle


Gesetz vom 3. April 1978 über die Teilung von Waldgrundstücken (Oö. Waldteilungsgesetz)

StF: LGBl.Nr. 28/1978 (GP XXI RV 257 AB 266/1978 LT 34)

Änderung

LGBl.Nr. 80/1979 (GP XXI RV 332 AB 334/1979 AB 362/1979 LT 46)

LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)

Präambel/Promulgationsklausel

Der o.ö. Landtag hat in Ausführung des § 15 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, beschlossen:

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