(1) Die Waldteilungsbewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die sicherstellen, daß die Waldteilung nur zum Zwecke der Verwirklichung der gemäß § 6 Abs. 2 im Spruch angeführten Maßnahme erfolgt. Insbesondere ist für die Durchführung der Maßnahme eine angemessene Frist festzulegen.
(2) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 tritt die Waldteilungsbewilligung außer Kraft, wenn die Maßnahme, die Anlaß für die Erteilung der Waldteilungsbewilligung war, nicht durchgeführt worden ist. Wenn der Antragsteller nachweist, daß die Maßnahme innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 nicht durchgeführt werden kann, ist auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages die Frist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung gemäß § 2 Abs. 2 weiterhin gegeben sind.
(Anm: LGBl. Nr. 80/1979)
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