§ 4 Oö. VVBU

Oö. VVBU - Verordnung betreffend das Verfahren zur Bestellung des Oö. Umweltanwaltes

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 4

 

(1) Spätestens eine Woche nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 1 Abs. 3) hat die Landesregierung alle fristgerecht eingelangten Bewerbungen dem Umweltbeirat zu übermitteln und ihn einzuladen, binnen angemessener Frist, die sechs Wochen nicht überschreiten darf, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen. Zugleich mit seiner Stellungnahme hat der Umweltbeirat alle ihm übermittelten Bewerbungsunterlagen der Landesregierung zurückzugeben.

 

(2) Der Name einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers, die Bewerbungsunterlagen, die Beratungen des Umweltbeirates zur Stellungnahme sowie die Stellungnahme selbst unterliegen der Vertraulichkeit. (Anm: LGBl. Nr. 77/2009)

In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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