(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 4. September 1989 betreffend das Verfahren zur Bestellung des O.ö. Umweltanwaltes, LGBl. Nr. 60/1989, außer Kraft.
(2) Der bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 4. September 1989, LGBl. Nr. 60/1989, bestellte O.ö. Umweltanwalt bleibt bis zum Ende der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Funktionsperiode der Landesregierung im Amt. Er hat auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen.
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