Bewerber für die Funktion des Oö. Umweltanwaltes müssen folgende persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen:
1. | Persönliche Voraussetzungen: | |||||||||
a) | österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des EWR-Abkommens; | |||||||||
b) | gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit dieser Verwendung verbunden sind; | |||||||||
c) | Vertrauenswürdigkeit. | |||||||||
2. | Fachliche Voraussetzungen: | |||||||||
a) | Abschluß eines naturwissenschaftlichen, technischen oder geisteswissenschaftlichen Studiums; | |||||||||
b) | Nachweis über den Besuch von Lehrveranstaltungen und abgelegte Prüfungen aus Fachgebieten der Ökologie und des Umweltschutzes (zeitgemäßer Wissensstand durch Weiterbildung); | |||||||||
c) | Nachweis einer ausreichenden Praxis in einem oder mehreren Fachbereichen des Umweltschutzes entsprechend den im § 1 Abs. 2 des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996 genannten Zielsetzungen; | |||||||||
d) | Nachweis des bisherigen persönlichen Einsatzes für Anliegen des Umweltschutzes (Publikationen, öffentliche Anerkennung). | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 77/2009) |
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