§ 2 Oö. VVBU

Oö. VVBU - Verordnung betreffend das Verfahren zur Bestellung des Oö. Umweltanwaltes

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 2

 

Bewerber für die Funktion des Oö. Umweltanwaltes müssen folgende persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen:

1.

Persönliche Voraussetzungen:

a)

österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des EWR-Abkommens;

b)

gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit dieser Verwendung verbunden sind;

c)

Vertrauenswürdigkeit.

2.

Fachliche Voraussetzungen:

a)

Abschluß eines naturwissenschaftlichen, technischen oder geisteswissenschaftlichen Studiums;

b)

Nachweis über den Besuch von Lehrveranstaltungen und abgelegte Prüfungen aus Fachgebieten der Ökologie und des Umweltschutzes (zeitgemäßer Wissensstand durch Weiterbildung);

c)

Nachweis einer ausreichenden Praxis in einem oder mehreren Fachbereichen des Umweltschutzes entsprechend den im § 1 Abs. 2 des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996 genannten Zielsetzungen;

d)

Nachweis des bisherigen persönlichen Einsatzes für Anliegen des Umweltschutzes (Publikationen, öffentliche Anerkennung).

(Anm: LGBl. Nr. 77/2009)

In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Oö. VVBU


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Oö. VVBU selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Oö. VVBU


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Oö. VVBU


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Oö. VVBU eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. VVBU Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Oö. VVBU
§ 3 Oö. VVBU