(1) Die Bestellung zum O.ö. Umweltanwalt gilt jeweils für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Fällt eine fachliche oder persönliche Voraussetzung, die für die Bestellung maßgeblich war, während der Funktionsperiode weg, so ist der O.ö. Umweltanwalt von der Landesregierung abzuberufen. In diesem Fall hat die Neubestellung nach Maßgabe der §§ 1 bis 5 für den Rest der laufenden Funktionsperiode der Landesregierung zu erfolgen.
(3) Der O.ö. Umweltanwalt hat auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen.
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