§ 3 Oö. VVBU

Oö. VVBU - Verordnung betreffend das Verfahren zur Bestellung des Oö. Umweltanwaltes

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 3

 

Die Bewerbungsgesuche sind beim Amt der o.ö. Landesregierung schriftlich einzubringen. Ein Bewerbungsgesuch soll über die Erfüllung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des Bewerbers (§ 2) Aufschluß geben; der Bewerber kann zusätzlich darlegen, aus welchen besonderen Gründen er sich für die Funktion des O.ö. Umweltanwaltes für geeignet hält.

In Kraft seit 30.08.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Oö. VVBU


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Oö. VVBU selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Oö. VVBU


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Oö. VVBU


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Oö. VVBU eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. VVBU Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. VVBU
§ 4 Oö. VVBU