Gesamte Rechtsvorschrift Oö. VVBU

Verordnung betreffend das Verfahren zur Bestellung des Oö. Umweltanwaltes

Oö. VVBU
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juli 1997 betreffend das Verfahren zur Bestellung des Oö. Umweltanwaltes

StF: LGBl. Nr. 94/1997

§ 1 Oö. VVBU


§ 1

 

(1) Die Funktion des Leiters der O.ö. Umweltanwaltschaft (O.ö. Umweltanwalt) ist jeweils nach Konstituierung der Landesregierung öffentlich auszuschreiben. In den Fällen einer Abberufung des Umweltanwaltes oder seines sonstigen Ausscheidens vor Ende der Funktionsdauer hat die Ausschreibung jedenfalls innerhalb von vier Wochen nach der Abberufung oder dem Ausscheiden zu erfolgen.

(2) Die Ausschreibung der Funktion des O.ö. Umweltanwaltes hat durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu erfolgen. Die Ausschreibung kann überdies auch auf andere geeignete Weise, insbesondere in Presse und Rundfunk, verlautbart werden.

(3) In der Ausschreibung ist für die Einreichung der Bewerbungsgesuche (§ 3) eine angemessene Frist zu setzen, die mindestens vier Wochen ab dem Tag der Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung betragen muß.

(4) Die Ausschreibung hat die im § 2 umschriebenen Voraussetzungen zu enthalten.

§ 2 Oö. VVBU


§ 2

 

Bewerber für die Funktion des Oö. Umweltanwaltes müssen folgende persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen:

1.

Persönliche Voraussetzungen:

a)

österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des EWR-Abkommens;

b)

gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit dieser Verwendung verbunden sind;

c)

Vertrauenswürdigkeit.

2.

Fachliche Voraussetzungen:

a)

Abschluß eines naturwissenschaftlichen, technischen oder geisteswissenschaftlichen Studiums;

b)

Nachweis über den Besuch von Lehrveranstaltungen und abgelegte Prüfungen aus Fachgebieten der Ökologie und des Umweltschutzes (zeitgemäßer Wissensstand durch Weiterbildung);

c)

Nachweis einer ausreichenden Praxis in einem oder mehreren Fachbereichen des Umweltschutzes entsprechend den im § 1 Abs. 2 des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996 genannten Zielsetzungen;

d)

Nachweis des bisherigen persönlichen Einsatzes für Anliegen des Umweltschutzes (Publikationen, öffentliche Anerkennung).

(Anm: LGBl. Nr. 77/2009)

§ 3 Oö. VVBU


§ 3

 

Die Bewerbungsgesuche sind beim Amt der o.ö. Landesregierung schriftlich einzubringen. Ein Bewerbungsgesuch soll über die Erfüllung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des Bewerbers (§ 2) Aufschluß geben; der Bewerber kann zusätzlich darlegen, aus welchen besonderen Gründen er sich für die Funktion des O.ö. Umweltanwaltes für geeignet hält.

§ 4 Oö. VVBU


§ 4

 

(1) Spätestens eine Woche nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 1 Abs. 3) hat die Landesregierung alle fristgerecht eingelangten Bewerbungen dem Umweltbeirat zu übermitteln und ihn einzuladen, binnen angemessener Frist, die sechs Wochen nicht überschreiten darf, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen. Zugleich mit seiner Stellungnahme hat der Umweltbeirat alle ihm übermittelten Bewerbungsunterlagen der Landesregierung zurückzugeben.

 

(2) Der Name einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers, die Bewerbungsunterlagen, die Beratungen des Umweltbeirates zur Stellungnahme sowie die Stellungnahme selbst unterliegen der Vertraulichkeit. (Anm: LGBl. Nr. 77/2009)

§ 5 Oö. VVBU


§ 5

 

(1) Die Bewerber besitzen keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion; sie haben im Verfahren zur Bestellung des Oö. Umweltanwaltes keine Parteistellung.

 

(2) Den nicht berücksichtigten Bewerbern sind die Bewerbungsunterlagen auf Verlangen zurückzugeben; zugleich ist ihnen die Nichtberücksichtigung formlos mitzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 77/2009)

§ 6 Oö. VVBU


§ 6

 

(1) Die Bestellung zum O.ö. Umweltanwalt gilt jeweils für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Fällt eine fachliche oder persönliche Voraussetzung, die für die Bestellung maßgeblich war, während der Funktionsperiode weg, so ist der O.ö. Umweltanwalt von der Landesregierung abzuberufen. In diesem Fall hat die Neubestellung nach Maßgabe der §§ 1 bis 5 für den Rest der laufenden Funktionsperiode der Landesregierung zu erfolgen.

(3) Der O.ö. Umweltanwalt hat auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen.

§ 7 Oö. VVBU


§ 7

 

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 4. September 1989 betreffend das Verfahren zur Bestellung des O.ö. Umweltanwaltes, LGBl. Nr. 60/1989, außer Kraft.

(2) Der bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 4. September 1989, LGBl. Nr. 60/1989, bestellte O.ö. Umweltanwalt bleibt bis zum Ende der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Funktionsperiode der Landesregierung im Amt. Er hat auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen.

Verordnung betreffend das Verfahren zur Bestellung des Oö. Umweltanwaltes (Oö. VVBU) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juli 1997 betreffend das Verfahren zur Bestellung des Oö. Umweltanwaltes

StF: LGBl. Nr. 94/1997

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 77/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996, LGBl. Nr. 84, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird verordnet:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten