§ 1 Oö. VVBU

Oö. VVBU - Verordnung betreffend das Verfahren zur Bestellung des Oö. Umweltanwaltes

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 1

 

(1) Die Funktion des Leiters der O.ö. Umweltanwaltschaft (O.ö. Umweltanwalt) ist jeweils nach Konstituierung der Landesregierung öffentlich auszuschreiben. In den Fällen einer Abberufung des Umweltanwaltes oder seines sonstigen Ausscheidens vor Ende der Funktionsdauer hat die Ausschreibung jedenfalls innerhalb von vier Wochen nach der Abberufung oder dem Ausscheiden zu erfolgen.

(2) Die Ausschreibung der Funktion des O.ö. Umweltanwaltes hat durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu erfolgen. Die Ausschreibung kann überdies auch auf andere geeignete Weise, insbesondere in Presse und Rundfunk, verlautbart werden.

(3) In der Ausschreibung ist für die Einreichung der Bewerbungsgesuche (§ 3) eine angemessene Frist zu setzen, die mindestens vier Wochen ab dem Tag der Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung betragen muß.

(4) Die Ausschreibung hat die im § 2 umschriebenen Voraussetzungen zu enthalten.

In Kraft seit 30.08.1997 bis 31.12.9999
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