§ 45 Oö. USchG

Oö. USchG - Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsAnlagen im Sinn des IV. Abschnitts, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig genehmigt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Genehmigungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinn des § 34 erforderlichenfalls an die in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltene beste verfügbare Technik anzupassen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)Anlagen im Sinn des römisch IV. Abschnitts, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig genehmigt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Genehmigungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinn des Paragraph 34, erforderlichenfalls an die in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltene beste verfügbare Technik anzupassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 36/2014)
  2. (2)Absatz 2Werden in einer unter den IV. Abschnitt fallenden Anlage relevante gefährliche Stoffe (§ 1a Abs. 2 Z 25) verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens auf dem Anlagengelände mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinn des § 34 einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)Werden in einer unter den römisch IV. Abschnitt fallenden Anlage relevante gefährliche Stoffe (Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 25,) verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens auf dem Anlagengelände mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinn des Paragraph 34, einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)
  3. (3)Absatz 3Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 bestehenden, unter § 39 Abs. 1 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den V. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat der Behörde die zur Erfüllung des § 40 Abs. 2 erforderlichen Angaben unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 44/2006)Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 bestehenden, unter Paragraph 39, Absatz eins, fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den römisch fünf. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat der Behörde die zur Erfüllung des Paragraph 40, Absatz 2, erforderlichen Angaben unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 zu übermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2006)
  4. (4)Absatz 4Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 bestehenden, unter § 39 Abs. 1 Z 1 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den V. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat das Sicherheitskonzept unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 44/2006)Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 bestehenden, unter Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den römisch fünf. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat das Sicherheitskonzept unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2006)
  5. (5)Absatz 5Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 bestehenden, unter § 39 Abs. 1 Z 2 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den V. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat den Sicherheitsbericht (§ 40 Abs. 6 und 8) unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 zu erstellen und der Behörde zu übermitteln. Bis zur Vorlage eines Sicherheitsberichts im Sinn des ersten Satzes gelten die einschlägigen Informationen, die der Behörde auf Grund des § 5a Abs. 2 Katastrophenhilfsdienst-Gesetz übermittelt wurden, als Sicherheitsbericht. (Anm: LGBl.Nr. 44/2006)Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 bestehenden, unter Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den römisch fünf. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat den Sicherheitsbericht (Paragraph 40, Absatz 6 und 8) unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 zu erstellen und der Behörde zu übermitteln. Bis zur Vorlage eines Sicherheitsberichts im Sinn des ersten Satzes gelten die einschlägigen Informationen, die der Behörde auf Grund des Paragraph 5 a, Absatz 2, Katastrophenhilfsdienst-Gesetz übermittelt wurden, als Sicherheitsbericht. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2006)
  6. (6)Absatz 6Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 bestehenden, unter § 39 Abs. 1 Z 2 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den V. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat einen internen Notfallplan im Sinn des § 40 Abs. 9 unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 zu erstellen. Bis zur Vorlage eines internen Notfallplanes im Sinn des ersten Satzes gelten die einschlägigen Informationen, die der Behörde auf Grund des § 5a Abs. 2 Katastrophenhilfsdienst-Gesetz übermittelt wurden, als interner Notfallplan. (Anm: LGBl.Nr. 44/2006)Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 bestehenden, unter Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den römisch fünf. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat einen internen Notfallplan im Sinn des Paragraph 40, Absatz 9, unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 zu erstellen. Bis zur Vorlage eines internen Notfallplanes im Sinn des ersten Satzes gelten die einschlägigen Informationen, die der Behörde auf Grund des Paragraph 5 a, Absatz 2, Katastrophenhilfsdienst-Gesetz übermittelt wurden, als interner Notfallplan. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2006)
  7. (7)Absatz 7Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 32/2016)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2016)
  8. (8)Absatz 8Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 32/2016)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2016)
  9. (9)Absatz 9Für Verfahren nach dem IV., V., Va. und VII. Abschnitt des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2013 bereits anhängig sind, bleibt die Behörde zuständig, die vor dem Inkrafttreten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2013 zuständig war. (Anm: LGBl.Nr. 81/2013)Für Verfahren nach dem römisch IV., römisch fünf., römisch fünf a. und römisch VII. Abschnitt des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2013 bereits anhängig sind, bleibt die Behörde zuständig, die vor dem Inkrafttreten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2013 zuständig war. Anmerkung, LGBl.Nr. 81/2013)
  10. (10)Absatz 10Für Informationsbegehren, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2016 noch unerledigt sind, beginnt die Frist zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 19 Abs. 1 mit dem Inkrafttreten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2016 zu laufen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2016)Für Informationsbegehren, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2016 noch unerledigt sind, beginnt die Frist zur Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 19, Absatz eins, mit dem Inkrafttreten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2016 zu laufen. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2016)
  11. (11)Absatz 11Für Außenbeleuchtungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2024 nach landesrechtlichen Vorschriften rechtskonform bestehen, gilt § 41b ab dem Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Außenbeleuchtungsanlage, spätestens jedoch ab 1. Jänner 2029. (Anm: LGBl.Nr. 24/2024)Für Außenbeleuchtungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2024 nach landesrechtlichen Vorschriften rechtskonform bestehen, gilt Paragraph 41 b, ab dem Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Außenbeleuchtungsanlage, spätestens jedoch ab 1. Jänner 2029. Anmerkung, LGBl.Nr. 24/2024)
In Kraft seit 01.05.2024 bis 31.12.9999
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