(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Landesgesetzes und seiner Verordnungen erforderlich ist, haben der Inhaber einer Anlage oder eines Betriebs der Behörde und den von ihr beauftragten Organen Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften zu ermöglichen, erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewähren und jede Unterstützung bei etwaigen Überprüfungen zu gewähren. Die Organe der Behörde sowie die von der Behörde beauftragten Organe sind auch berechtigt, Messungen durchzuführen, in Unterlagen einzusehen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. Dem Betreiber der Anlage oder dem Betriebsinhaber oder seinem Stellvertreter ist eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Der Betreiber der Anlage oder der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten der Anlage zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug oder ist weder der Betreiber der Anlage oder der Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.
(1a) Für das Landesverwaltungsgericht und dessen Organe gilt Abs. 1 sinngemäß. (Anm.: LGBl.Nr. 81/2013)
(2) Die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes beauftragten Organe haben bei ihren Amtshandlungen darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebs vermieden wird.
(Anm: LGBl. Nr. 83/2002)
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