§ 1 Oö. StGBG 2002

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Beamten und Beamtinnen der Städte mit eigenem Statut anzuwenden.

(2) Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten sind die für Beamte (Beamtinnen) geltenden Bestimmungen über die Dienstaus- und -fortbildung (§ 13 bis § 16) sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sowie der Vertragsbediensteten ist § 7a Abs. 1 und 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

  1. (1)Absatz einsDieses Landesgesetz ist auf alle Beamten und Beamtinnen der Städte mit eigenem Statut anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten sind die für Beamte (Beamtinnen) geltenden Bestimmungen über die Dienstaus- und -fortbildung (§ 13 bis § 16) sinngemäß anzuwenden.Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten sind die für Beamte (Beamtinnen) geltenden Bestimmungen über die Dienstaus- und -fortbildung (Paragraph 13 bis Paragraph 16,) sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sowie der Vertragsbediensteten ist § 7a Abs. 1, 2 und 4 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 79/2024)Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sowie der Vertragsbediensteten ist Paragraph 7 a, Absatz eins,, 2 und 4 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2018, 79/2024)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 25.05.2018 bis 30.09.2024
(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Beamten und Beamtinnen der Städte mit eigenem Statut anzuwenden.

(2) Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten sind die für Beamte (Beamtinnen) geltenden Bestimmungen über die Dienstaus- und -fortbildung (§ 13 bis § 16) sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sowie der Vertragsbediensteten ist § 7a Abs. 1 und 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

  1. (1)Absatz einsDieses Landesgesetz ist auf alle Beamten und Beamtinnen der Städte mit eigenem Statut anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten sind die für Beamte (Beamtinnen) geltenden Bestimmungen über die Dienstaus- und -fortbildung (§ 13 bis § 16) sinngemäß anzuwenden.Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten sind die für Beamte (Beamtinnen) geltenden Bestimmungen über die Dienstaus- und -fortbildung (Paragraph 13 bis Paragraph 16,) sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sowie der Vertragsbediensteten ist § 7a Abs. 1, 2 und 4 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 79/2024)Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sowie der Vertragsbediensteten ist Paragraph 7 a, Absatz eins,, 2 und 4 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2018, 79/2024)

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