(1) Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, ist:
1. | in Angelegenheiten, die Verkehrsflächen der Gemeinde sowie die Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden betreffen, | |||||||||
a) | der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, | |||||||||
b) | sofern sich die Verkehrsfläche in ihrer Längsachse auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstreckt sowie bei Verfahren gemäß §§ 34 bis 38 jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, | |||||||||
2. | in Angelegenheiten, die Verkehrsflächen des Landes betreffen, die Landesregierung. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 82/1997) |
(2) Zieht die Herstellung einer Verkehrsfläche des Landes die Änderung des Anschlusses einer Verkehrsfläche der Gemeinde (§ 20 Abs. 1) nach sich, ist für die Durchführung des diesbezüglich notwendig werdenden Enteignungsverfahrens abweichend vom Abs. 1 Z 1 lit. b. die Landesregierung zuständig. (Anm: LGBl. Nr. 82/1997)
0 Kommentare zu § 3 Oö. StG 1991