Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1.Ziffer einsStraße: eine Grundfläche, die ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz und dgl.) dem bestimmungsgemäßen Verkehr von Menschen, Fahrzeugen und Tieren dient oder dienen soll;
2.Ziffer 2Bestandteil einer Straße:
a)Litera adie unmittelbar dem Verkehr dienenden Anlagen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen, Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellenbuchten, Bankette und der Grenzabfertigung dienende Flächen,
b)Litera bbauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Straßengräben, Böschungen und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer,
c)Litera cvon der Straßenverwaltung errichtete Anlagen zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße sowie
d)Litera dim Zuge einer Straße gelegene, der Erhaltung und der Beobachtung des baulichen Zustandes von Straßen dienende bebaute oder unbebaute Grundstücke;
3.Ziffer 3Öffentliche Straße: eine Straße, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 ausdrücklich dem Gemeingebrauch (§ 6 Abs. 1) gewidmet ist oder ein Grundstück, das als öffentliches Gut (zB. Straßen, Wege) eingetragen ist und allgemein für Verkehrszwecke benützt wird (§ 5 Abs. 2);Öffentliche Straße: eine Straße, die durch Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ausdrücklich dem Gemeingebrauch (Paragraph 6, Absatz eins,) gewidmet ist oder ein Grundstück, das als öffentliches Gut (zB. Straßen, Wege) eingetragen ist und allgemein für Verkehrszwecke benützt wird (Paragraph 5, Absatz 2,);
4.Ziffer 4Auflassung einer öffentlichen Straße: die Entziehung des Gemeingebrauches durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 3;Auflassung einer öffentlichen Straße: die Entziehung des Gemeingebrauches durch Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 3 ;,
5.Ziffer 5Herstellung einer öffentlichen Straße: die Planung und Errichtung;
6.Ziffer 6Erhaltung einer öffentlichen Straße: die Gesamtheit der auf die Gewährleistung des Gemeingebrauchs ausgerichteten Tätigkeiten;
7.Ziffer 7Bau einer öffentlichen Straße: der Neubau, die Umlegung oder der Umbau;
8.Ziffer 8Neubau einer öffentlichen Straße: die Herstellung einer bisher noch nicht bestehenden Straße einer bestimmten Straßengattung;
9.Ziffer 9Umlegung einer öffentlichen Straße: die Änderung der Linienführung (§ 11 Abs. 1);Umlegung einer öffentlichen Straße: die Änderung der Linienführung (Paragraph 11, Absatz eins,);
10.Ziffer 10Umbau einer öffentlichen Straße: die Änderung der Anlageverhältnisse; dazu gehören insbesondere Verbreiterungen, Verschmälerungen und Änderungen der Höhenlage, nicht jedoch reine Erhaltungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung, durch die die Höhenlage und Breite der Straße geringfügig verändert werden;
11.Ziffer 11Straßenrand: der äußere Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen der Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen die obere Einschnittskante, in Ermangelung von Gräben und Böschungen der äußere Rand des Straßenbankettes; ist auch dieser nicht feststellbar, der äußere Rand der tatsächlich für den Verkehr benützten Fläche;
12.Ziffer 12Anrainer: die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 25 m neben der öffentlichen Straße liegen; bei Verkehrsflächen des Landes außerhalb des Ortsgebiets darüber hinaus die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 50 m neben der öffentlichen Straße liegen;
13.Ziffer 13„Umgebungslärm“ bezeichnet jene zu Belastungen beitragenden Geräusche im Freien, die von menschlichen Aktivitäten verursacht werden und von Landes- und Gemeindestraßen ausgehen. Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm;
14.Ziffer 14Die Lärmindizes
-Strichaufzählung„Lden“ (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) für die allgemeine Belastung,
-Strichaufzählung„Lday“ (Taglärmindex) für die Belastung während des Tages,
-Strichaufzählung„Levening“ (Abendlärmindex) für die Belastung während des Abends und
-Strichaufzählung„Lnight“ (Nachtlärmindex) für die Belastung in der Nacht
bezeichnen die gemittelte Lärmbelastung für die genannten Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB) unter Bezugnahme auf einschlägige Normen oder Bewertungsmethoden; diese Bewertungsmethoden werden durch Verordnung gemäß § 32f festgelegt;bezeichnen die gemittelte Lärmbelastung für die genannten Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB) unter Bezugnahme auf einschlägige Normen oder Bewertungsmethoden; diese Bewertungsmethoden werden durch Verordnung gemäß Paragraph 32 f, festgelegt;
15.Ziffer 15„Dosis-Wirkung-Relation“: der Zusammenhang zwischen dem Wert eines Lärmindexes und gesundheitsschädlichen oder belästigenden Auswirkungen;
16.Ziffer 16„Ballungsraum Linz“: die Gemeindegebiete von Linz, Traun und Leonding;
17.Ziffer 17„Hauptverkehrsstraße“ bezeichnet eine Verkehrsfläche des Landes oder einer Gemeinde mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr;
18.Ziffer 18„Strategische Teil-Umgebungslärmkarte“ bezeichnet eine Karte zur Gesamtbewertung der auf Lärmquellen einer Landes- oder Gemeindestraße zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognosen für ein solches Gebiet; unter Ausarbeitung ist die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Umgebungslärmsituation anhand eines Lärmindexes mit der Beschreibung der Überschreitung der einschlägigen Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind, zu verstehen;
19.Ziffer 19„Schwellenwerte für die Aktionsplanung“ bezeichnet jene Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in den Teil-Aktionsplänen, insbesondere nach Maßgabe dieses Landesgesetzes, in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind; diese Werte werden durch Verordnung gemäß § 32f festgelegt;„Schwellenwerte für die Aktionsplanung“ bezeichnet jene Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in den Teil-Aktionsplänen, insbesondere nach Maßgabe dieses Landesgesetzes, in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind; diese Werte werden durch Verordnung gemäß Paragraph 32 f, festgelegt;
20.Ziffer 20„Teil-Aktionsplan“ bezeichnet einen Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung.
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