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Inkrafttreten
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) DiesesStiftungen oder Fonds, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden und den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 sowie des § 2 Abs. 1 oder des § 20 entsprechen, gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Gesetzes; auf ihre weitere Tätigkeit und Verwaltung ist dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraftanzuwenden.
(2) Gleichzeitig tritt das O.öDie Satzungen der vom Abs. Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz 1956, LGBl. Nr. 14, außer Kraft.
(3) Durch dieses Gesetz werden die gemeinderechtlichen Vorschriften über1 erfaßten Stiftungen und Fonds sind hinsichtlich ihres Namens, ihrer Zweckbestimmung oder Organisation von der Behörde zu ändern, wenn es zur Anpassung der Satzung an die Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist und nicht berührtbinnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Anpassung erforderliche Änderung zur Genehmigung vorgelegt wird.
(Anm: LGBl. Nr. 47/2018) |
Inkrafttreten
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) DiesesStiftungen oder Fonds, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden und den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 sowie des § 2 Abs. 1 oder des § 20 entsprechen, gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Gesetzes; auf ihre weitere Tätigkeit und Verwaltung ist dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraftanzuwenden.
(2) Gleichzeitig tritt das O.öDie Satzungen der vom Abs. Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz 1956, LGBl. Nr. 14, außer Kraft.
(3) Durch dieses Gesetz werden die gemeinderechtlichen Vorschriften über1 erfaßten Stiftungen und Fonds sind hinsichtlich ihres Namens, ihrer Zweckbestimmung oder Organisation von der Behörde zu ändern, wenn es zur Anpassung der Satzung an die Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist und nicht berührtbinnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Anpassung erforderliche Änderung zur Genehmigung vorgelegt wird.
(Anm: LGBl. Nr. 47/2018) |