(1) Wer als Halter eines Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, daß durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, oder gegen die auf Grund der Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen oder behördlichen Anordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 53/2017)
(2) Die Gemeinde hat das Halten von Tieren in einer Wohnung einschließlich deren Nebenräumen, wie Keller- und Dachbodenräume, oder sonst in Gebäuden, in einem Garten oder auf anderen Grundflächen unbeschadet der hiefür sonst geltenden Rechtsvorschriften zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, daß durch die Tierhaltung dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Wenn es zur sicheren Behebung der Gefährdung oder Belästigung ausreichend erscheint, kann die Gemeinde anstelle einer solchen Untersagung auch bestimmte Anordnungen für das Halten der Tiere treffen.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Haltung von Hunden. (Anm: LGbl.Nr. 53/2017)
(Anm: LGBl. Nr. 94/1985, 147/2002)
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