§ 4 Oö. PolStG § 4

Oö. PolStG - Oö. Polizeistrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicherweise störendem Lärm im Sinne des § 3 kann die Gemeinde durch Verordnung zeitliche und örtliche Beschränkungen für die Verwendung oder den Betrieb von

a)

Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten, sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden,

b)

Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und sonstigen Tonwiedergabegeräten,

c)

Modellflugkörpern, Modellbooten oder sonstigen Modellfahrzeugen

festlegen.

(2) Der Bürgermeister hat den Entwurf einer Verordnung gemäß Abs. 1 durch vierwöchigen Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen. Gibt die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt heraus, so kann die Veröffentlichung auch in diesem erfolgen. Gleichzeitig ist durch Anschlag an der Amtstafel während des Anschlages des Verordnungsentwurfes und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem, darauf hinzuweisen, daß jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, während der Anschlagsfrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einbringen kann. Der Bürgermeister hat solche Anregungen und Einwendungen anläßlich des Antrages auf Erlassung der Verordnung dem Gemeinderat vorzulegen.

(3) Bei Erlassung von Verordnungen im Sinne des Abs. 1 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion gewährleistet bleibt.

In Kraft seit 31.08.1979 bis 31.12.9999
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