(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Als Anstandsverletzung im Sinne des Abs. 1 ist jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.
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