(1) Bei Gefahr im Verzug für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch ein nicht ordnungsgemäß gehaltenes Tier (§§ 5 und 6) können von der Gemeinde die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen (einschließlich einer schmerzlosen Tötung, wenn andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen) auch ohne vorangegangenes Verfahren gesetzt werden.
(2) Beschlagnahmte und sonst abgenommene oder sichergestellte Tiere sind nach Möglichkeit tierfreundlichen Personen bzw. Einrichtungen auf Kosten und Gefahr des Tierhalters zur Verwahrung und Pflege zu übergeben.
(3) Den Organen der Gemeinde und der Strafbehörden gemäß § 10 Abs. 2 ist der Zutritt zu Liegenschaften und Räumen, auf bzw. in denen die von den §§ 5 und 6 erfaßten Tiere gehalten werden, jederzeit zu gestatten.
(Anm: LGBl. Nr. 94/1985)
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