Rechtssatz: Die Urfassung des Oö. Polizeistrafgesetzes sah in der Bestimmung des § 3 Abs.4 Z4 vor, daß, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, die Verursachung von Tierlärm eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 3 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz darstellt und nach den Bestimmungen des § 10 leg.cit. zu bestrafen ist. In der Novelle LGBl 94/1985 zum Oö. Polizeistrafgesetz wurde die Erwähnung des Tierlärmes als strafbare ungebührliche störende Lärmerregung eliminiert,... mehr lesen...