Von der Anwendung der §§ 5 und 6 ist das Halten von Tieren ausgenommen:
a) | im Rahmen von Veranstaltungen, die einer Bewilligungspflicht auf Grund des Veranstaltungssicherheitsgesetzes unterliegen; | |||||||||
b) | zu wissenschaftlichen Zwecken an Universitäten und ihren Einrichtungen; | |||||||||
c) | im Rahmen von Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen; | |||||||||
d) | im Rahmen der ortsüblichen land- und forstwirtschaftlichen Produktion. |
(Anm: LGBl. Nr. 94/1985, 53/2017)
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