(1) Das Halten von gefährlichen Tieren ist nur auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde zulässig. Wer ein gefährliches Tier ohne Bewilligung der Gemeinde hält, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Als gefährliche Tiere sind solche Tiere anzusehen, von denen nach den Erkenntnissen der Tierkunde auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise angenommen werden kann, daß sie die Sicherheit von Menschen gefährden, wenn sie in unsachgemäßer Verwahrung gehalten werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Tierarten, -gattungen oder -familien bezeichnen, die nach diesen Bestimmungen als typisch gefährlich anzusehen sind.
(3) Um die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist bei der Gemeinde anzusuchen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, aus denen ersichtlich ist, in welcher Weise die Verwahrung erfolgen soll.
(4) Die Gemeinde hat die Bewilligung gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn keine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen, keine Belästigung von Menschen und keine Gefährdung des Eigentums dritter Personen zu besorgen ist sowie eine sachgemäße Verwahrung unter Berücksichtigung des Tierschutzes gewährleistet ist. Zur Gewährleistung dieser Interessen kann die Bewilligung befristet sowie unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist.
(Anm: LGBl. Nr. 94/1985)
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