(1) Die in diesem Gesetz geregelten behördlichen Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der Strafbefugnis des Bürgermeisters einer Stadt mit eigenem Statut gemäß § 10 Abs. 2 sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
(2) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(3) Art. VIII EGVG. 1950 tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(Anm: LGBl. Nr. 94/1985)
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