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(1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 sind berechtigt - unbeschadet des § 8 sowie der nach sonstigen Vorschriften zustehenden weiteren Befugnisse - Personen, die auf frischer Tat einer Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht der Begehung einer solchen stehen, anzuhalten, um die Identität festzustellen und sie zum Sachverhalt zu befragen.
(2) Die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 6 Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann besonders geschulte Aufsichtsorgane im SinneSinn des Abs. 1 ermächtigen, unter den Voraussetzungen des § 37a Abs. 1, Z 2 und Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und Abs.bis 4 VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw. verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen. (Anm: LGBl. Nr. 112/2015)
(3) Bei der Handhabung ihrer Befugnisse haben die Aufsichtsorgane im Sinne des Abs. 1 so vorzugehen, daß damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.
(Anm: LGBl. Nr. 60/1992)
(1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 sind berechtigt - unbeschadet des § 8 sowie der nach sonstigen Vorschriften zustehenden weiteren Befugnisse - Personen, die auf frischer Tat einer Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht der Begehung einer solchen stehen, anzuhalten, um die Identität festzustellen und sie zum Sachverhalt zu befragen.
(2) Die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 6 Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann besonders geschulte Aufsichtsorgane im SinneSinn des Abs. 1 ermächtigen, unter den Voraussetzungen des § 37a Abs. 1, Z 2 und Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und Abs.bis 4 VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw. verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen. (Anm: LGBl. Nr. 112/2015)
(3) Bei der Handhabung ihrer Befugnisse haben die Aufsichtsorgane im Sinne des Abs. 1 so vorzugehen, daß damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.
(Anm: LGBl. Nr. 60/1992)