§ 8a Oö. PGG § 8a

Oö. Parkgebührengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 sind berechtigt - unbeschadet des § 8 sowie der nach sonstigen Vorschriften zustehenden weiteren Befugnisse - Personen, die auf frischer Tat einer Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht der Begehung einer solchen stehen, anzuhalten, um die Identität festzustellen und sie zum Sachverhalt zu befragen.

(2) Die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 6 Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann besonders geschulte Aufsichtsorgane im SinneSinn des Abs. 1 ermächtigen, unter den Voraussetzungen des § 37a Abs. 1, Z 2 und Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und Abs.bis 4 VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw. verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen. (Anm: LGBl. Nr. 112/2015)

(3) Bei der Handhabung ihrer Befugnisse haben die Aufsichtsorgane im Sinne des Abs. 1 so vorzugehen, daß damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.

(Anm: LGBl. Nr. 60/1992)

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 21.05.1988 bis 31.08.2015

(1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 sind berechtigt - unbeschadet des § 8 sowie der nach sonstigen Vorschriften zustehenden weiteren Befugnisse - Personen, die auf frischer Tat einer Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht der Begehung einer solchen stehen, anzuhalten, um die Identität festzustellen und sie zum Sachverhalt zu befragen.

(2) Die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 6 Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann besonders geschulte Aufsichtsorgane im SinneSinn des Abs. 1 ermächtigen, unter den Voraussetzungen des § 37a Abs. 1, Z 2 und Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und Abs.bis 4 VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw. verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen. (Anm: LGBl. Nr. 112/2015)

(3) Bei der Handhabung ihrer Befugnisse haben die Aufsichtsorgane im Sinne des Abs. 1 so vorzugehen, daß damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.

(Anm: LGBl. Nr. 60/1992)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten