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(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
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(3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Bewerber haben die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Sie haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 5 enthaltenen objektiven Aufnahmekriterien zu geben beziehungsweise entsprechende Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Die Landesregierung kann einzelne Personalverfügungen ohne vorhergehende Ausschreibung beziehungsweise ohne Befassung des Personalbeirates (§ 4) selbständig treffen, wenn es aus dienstlichen oder verwaltungstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist; dabei sind bereits vorgemerkte geeignete Bewerber zu berücksichtigen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Personalverfügungen nach Abs. 4 sind in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 dem Vorsitzenden des Personalbeirates unter Anschluß einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
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(3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Bewerber haben die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Sie haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 5 enthaltenen objektiven Aufnahmekriterien zu geben beziehungsweise entsprechende Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Die Landesregierung kann einzelne Personalverfügungen ohne vorhergehende Ausschreibung beziehungsweise ohne Befassung des Personalbeirates (§ 4) selbständig treffen, wenn es aus dienstlichen oder verwaltungstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist; dabei sind bereits vorgemerkte geeignete Bewerber zu berücksichtigen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Personalverfügungen nach Abs. 4 sind in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 dem Vorsitzenden des Personalbeirates unter Anschluß einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.