(1) Wird der Bezirksverwaltungsbehörde das Auftreten des Schadorganismus oder ein bloßer Verdachtsfall gemäß § 3 angezeigt oder auf eine andere Weise bekannt, hat sie die notwendigen amtlichen Untersuchungen durchzuführen oder anzuordnen.
(2) Bis zur Abklärung des Verdachts gemäß Abs. 1 sind betroffene Pflanzen oder Pflanzenteile am Standort zu belassen.
0 Kommentare zu § 5 Oö. MV 2004