Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Feststellung des Auftretens, zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera LeConte), in der Folge als „Schadorganismus“ bezeichnet.
Wirtspflanzen im Sinn dieser Verordnung sind Pflanzen der Gattung Mais (Zea mays).
Das Auftreten des Schadorganismus sowie bloße Verdachtsfälle sind vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten des betroffenen Grundstücks unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus sind von der Pflanzenschutzstelle der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich in befallsgefährdeten Gebieten geeignete Vorkehrungen, wie das Aufstellen von Pheromon-Fallen, zu treffen oder von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten eines Grundstücks gegen Kostenersatz aufzutragen.
(2) In Befallszonen gemäß § 6 ist unter Berücksichtigung der topografischen Gegebenheiten und der angebauten Kulturen eine verstärkte Überwachung durch die Pflanzenschutzstelle durchzuführen.
(1) Wird der Bezirksverwaltungsbehörde das Auftreten des Schadorganismus oder ein bloßer Verdachtsfall gemäß § 3 angezeigt oder auf eine andere Weise bekannt, hat sie die notwendigen amtlichen Untersuchungen durchzuführen oder anzuordnen.
(2) Bis zur Abklärung des Verdachts gemäß Abs. 1 sind betroffene Pflanzen oder Pflanzenteile am Standort zu belassen.
(1) Wird das Auftreten des Schadorganismus festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde zum Schutz der benachbarten Gebiete – unter Berücksichtigung der geografischen Gegebenheiten und der Biologie des Schadorganismus, des Befallsgrades und des besonderen Anbausystems – eine Befallszone abzugrenzen.
(2) Die Befallszone umfasst das Feld, auf dem der Schadorganismus festgestellt worden ist, und ein Gebiet von mindestens 1 km Radius rund um dieses Feld.
(3) Die Abgrenzung der Befallszone ist ortsüblich kundzumachen. Die Pflanzenschutzstelle ist darüber zu informieren.
(4) Wird das Auftreten des Schadorganismus an einem anderen Ort innerhalb einer Befallszone als dem ursprünglichen Fangort festgestellt, so ist die abgegrenzte Befallszone entsprechend anzupassen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung einer Befallszone aufzuheben, wenn durch zwei aufeinanderfolgende Vegetationsperioden kein Schadorganismus festgestellt werden konnte. Gleiches gilt, wenn in der Folge für dieses Gebiet eine Verordnung gemäß § 14 Abs. 2 zu erlassen ist. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl. Nr. 142/2007)
(1) In einer Befallszone darf Mais in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werden oder der Anbau von Mais ist in der gesamten Befallszone für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus unzulässig. (Anm: LGBl.Nr. 142/2007)
(2) Im Jahr des Auftretens des Schadorganismus und im Folgejahr bis zum Ende der Eiablageperiode ist in der Befallszone eine geeignete Behandlung von Maisfeldern gegen den Schadorganismus mit einem gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 für diese Zwecke zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit entsprechenden Geräten durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 142/2007, 24/2012)
In einer Befallszone darf Mais zwischen bestimmten Daten des Jahres, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist, nicht geerntet werden. Diese Daten werden auf der Grundlage der Biologie des Schadorganismus, der Fangraten und der klimatischen Bedingungen für das jeweilige Jahr von der Pflanzenschutzstelle festgelegt.
(1) Frische Wirtspflanzen oder frische Teile dieser Pflanzen dürfen zwischen bestimmten Daten des Jahres, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist, nicht aus der Befallszone verbracht werden. Für die Festlegung der Daten gilt § 8 letzter Satz sinngemäß.
(2) Erde von Feldern, auf denen in diesem Jahr oder im Vorjahr Mais angebaut wurde, darf nicht aus der Befallszone verbracht werden. (Anm: LGBl. Nr. 142/2007)
Die auf Maisfeldern verwendeten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte sind vor dem Verlassen einer Befallszone von Erde und Rückständen zu reinigen. (Anm: LGBl. Nr. 142/2007)
Auf Feldern, die in einer Befallszone gelegen sind und auf denen kein Mais angebaut wird, ist der Maisdurchwuchs zu entfernen.
Um die Befallszone gemäß § 6 hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sicherheitszone von mindestens 5 km Radius abzugrenzen.
In einer Sicherheitszone darf Mais in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werden oder es ist im Jahr des Auftretens des Schadorganismus und im Folgejahr jeweils eine geeignete Behandlung der Maisfelder gegen den Schadorganismus mit einem gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 für diese Zwecke zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit entsprechenden Geräten (z. B. Stelzentraktoren) durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2012)
(1) Etablierte Gebiete sind Gebiete, in denen der Fortbestand des Schadorganismus für absehbare Zukunft nach seinem Eindringen zu erwarten ist.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat etablierte Gebiete und daran anschließende Zonen der natürlichen Ausbreitung des Schadorganismus nach Anhörung der Pflanzenschutzstelle durch Verordnung abzugrenzen.
(Anm: LGBl. Nr. 142/2007)
(1) In etablierten Gebieten und den daran anschließenden Zonen der natürlichen Ausbreitung ist die Fruchtfolge so zu gestalten, dass Mais nur höchstens in drei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut wird. Davon ausgenommen ist die Ausbringung von Vorstufen- und Basissaatgut zur Saatmaisproduktion.
(2) Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von gebeiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese Aufzeichnungen mindestens vier Jahre lang aufzubewahren.
(3) § 9 Abs. 2 und § 10 gelten sinngemäß für etablierte Gebiete und Zonen der natürlichen Ausbreitung.
(Anm: LGBl.Nr. 24/2012)
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(Anm: LGBl. Nr. 142/2007)
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 24/2012) |
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Bei der Beurteilung der Fruchtfolge gemäß § 15 ist die im Jahr 2011 angebaute Frucht bereits mit zu berücksichtigen.
Verordnung der Oö. Landesregierung über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera LeConte)(Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004)
StF: LGBl.Nr. 33/2004
Änderung
LGBl.Nr. 142/2007 (Entscheidung der Kommission 2003/766/EG vom 24. Oktober 2003, ABl.Nr. L 275 vom 25.10.2003, S 49; Entscheidung der Kommission 2006/564/EG, vom 11. August 2006, ABl.Nr. L 225 vom 17.8.2006, S 28)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 67/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 106/2003 wird verordnet: