(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus sind von der Pflanzenschutzstelle der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich in befallsgefährdeten Gebieten geeignete Vorkehrungen, wie das Aufstellen von Pheromon-Fallen, zu treffen oder von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten eines Grundstücks gegen Kostenersatz aufzutragen.
(2) In Befallszonen gemäß § 6 ist unter Berücksichtigung der topografischen Gegebenheiten und der angebauten Kulturen eine verstärkte Überwachung durch die Pflanzenschutzstelle durchzuführen.
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