(1) Etablierte Gebiete sind Gebiete, in denen der Fortbestand des Schadorganismus für absehbare Zukunft nach seinem Eindringen zu erwarten ist.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat etablierte Gebiete und daran anschließende Zonen der natürlichen Ausbreitung des Schadorganismus nach Anhörung der Pflanzenschutzstelle durch Verordnung abzugrenzen.
(Anm: LGBl. Nr. 142/2007)
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