Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Das Auftreten des Schadorganismus sowie bloße Verdachtsfälle sind vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten des betroffenen Grundstücks unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
In Kraft seit 04.06.2004 bis 31.12.9999
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