§ 5 Oö. MV 2004 (weggefallen)

Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Wird der Bezirksverwaltungsbehörde das Auftreten des Schadorganismus oder ein bloßer Verdachtsfall gemäß § 3 § 5 angezeigt oder auf eine andere Weise bekannt, hat sie die notwendigen amtlichen Untersuchungen durchzuführen oder anzuordnen.

(2) Bis zur Abklärung des Verdachts gemäß Abs. 1 sind betroffene Pflanzen oder Pflanzenteile am Standort zu belassenMV 2004 seit 23.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 04.06.2004 bis 23.12.2024
(1) Wird der Bezirksverwaltungsbehörde das Auftreten des Schadorganismus oder ein bloßer Verdachtsfall gemäß § 3 § 5 angezeigt oder auf eine andere Weise bekannt, hat sie die notwendigen amtlichen Untersuchungen durchzuführen oder anzuordnen.

(2) Bis zur Abklärung des Verdachts gemäß Abs. 1 sind betroffene Pflanzen oder Pflanzenteile am Standort zu belassenMV 2004 seit 23.12.2024 weggefallen.

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