§ 5 Oö. MV 2004 § 5

Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.06.2004 bis 31.12.9999

(1) Wird der Bezirksverwaltungsbehörde das Auftreten des Schadorganismus oder ein bloßer Verdachtsfall gemäß § 3 angezeigt oder auf eine andere Weise bekannt, hat sie die notwendigen amtlichen Untersuchungen durchzuführen oder anzuordnen.

(2) Bis zur Abklärung des Verdachts gemäß Abs. 1 sind betroffene Pflanzen oder Pflanzenteile am Standort zu belassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.06.2004 bis 31.12.9999

(1) Wird der Bezirksverwaltungsbehörde das Auftreten des Schadorganismus oder ein bloßer Verdachtsfall gemäß § 3 angezeigt oder auf eine andere Weise bekannt, hat sie die notwendigen amtlichen Untersuchungen durchzuführen oder anzuordnen.

(2) Bis zur Abklärung des Verdachts gemäß Abs. 1 sind betroffene Pflanzen oder Pflanzenteile am Standort zu belassen.

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