§ 4 Oö. MV 2004 § 4

Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.06.2004 bis 31.12.9999

(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus sind von der Pflanzenschutzstelle der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich in befallsgefährdeten Gebieten geeignete Vorkehrungen, wie das Aufstellen von Pheromon-Fallen, zu treffen oder von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten eines Grundstücks gegen Kostenersatz aufzutragen.

(2) In Befallszonen gemäß § 6 ist unter Berücksichtigung der topografischen Gegebenheiten und der angebauten Kulturen eine verstärkte Überwachung durch die Pflanzenschutzstelle durchzuführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.06.2004 bis 31.12.9999

(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus sind von der Pflanzenschutzstelle der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich in befallsgefährdeten Gebieten geeignete Vorkehrungen, wie das Aufstellen von Pheromon-Fallen, zu treffen oder von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten eines Grundstücks gegen Kostenersatz aufzutragen.

(2) In Befallszonen gemäß § 6 ist unter Berücksichtigung der topografischen Gegebenheiten und der angebauten Kulturen eine verstärkte Überwachung durch die Pflanzenschutzstelle durchzuführen.

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