(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet
1. | durch Tod oder | |||||||||
2. | durch einvernehmliche Auflösung oder | |||||||||
3. | durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, soweit nicht anderes vereinbart wurde, oder | |||||||||
4. | durch vorzeitige Auflösung oder | |||||||||
5. | durch Zeitablauf nach Abs. 5, nach § 29 Abs. 9 oder nach § 69 Abs. 6 oder | |||||||||
6. | durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Verwaltungsgerichts oder | |||||||||
7. | wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war; wenn das Dienstverhältnis für länger als sechs Monate eingegangen wurde oder der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde und jeweils Kündigungsgründe vereinbart wurden, auch durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist, oder | |||||||||
8. | wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist oder | |||||||||
9. | wenn der Vertragsbedienstete, dessen Dienstverhältnis nicht bereits auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, von einer befristeten Funktion nach § 12 oder § 17 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 vorzeitig abberufen wird. | |||||||||
(Anm.: LGBl. Nr. 12/1996, 23/2001, 56/2007, 90/2013, 76/2021) |
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.
(3) Eine entgegen § 53 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen § 55 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 53 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam. Bis zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit durch das Gericht ist die ausgesprochene Kündigung oder Entlassung jedenfalls rechtswirksam. (Anm.: LGBl. Nr. 23/2001)
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 20 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Das Dienstverhältnis der oder des Vertragsbediensteten endet mit Vollendung ihres oder seines 780. Lebensmonats, es sei denn, dass spätestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt eine Fortsetzung aus wichtigem dienstlichem Interesse auf eine bestimmte, zwölf Monate nicht übersteigende Zeit vereinbart wurde. Wiederholte Verlängerungen von jeweils maximal zwölf Monaten sind - sofern an der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses ein wichtiges dienstliches Interesse besteht - bis längstens zur Vollendung des 840. Lebensmonats der oder des Vertragsbediensteten möglich, wobei die Frist von sechs Monaten sinngemäß zur Anwendung kommt. § 4 Abs. 4 kommt für diese Fälle nicht zur Anwendung.
(6) Sämtliche Leistungs-, Feststellungs- und rechtsgestaltende Begehren und Ansprüche aus dem Titel der Beendigung eines Dienstverhältnisses können bei sonstigem Ausschluss nur binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages des Zugangs der Beendigungserklärung gerichtlich geltend gemacht werden. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen, deren Fälligkeit erst später eintritt, beginnt die Frist ab dem ersten Tag der Fälligkeit zu laufen. Die Sechsmonatsfrist gilt auch für den Fall der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Rückversetzung in ein kündbares Dienstverhältnis. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014, 76/2021)
(7) Abweichend von Abs. 6 kann die Unwirksamkeit einer Entlassung nur binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses gerichtlich geltend gemacht werden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(Anm.: LGBl. Nr. 56/2007)
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