(1) Der bzw. dem Vertragsbediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
1. | der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und | |||||||||
2. | auf dessen Rechtsposition ihre bzw. seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses Einfluss hatten, | |||||||||
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die bzw. der Vertragsbedienstete dem Land den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. |
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. | dadurch das Fortkommen der bzw. des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird, | |||||||||
2. | das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt siebzehn Dreißigstel der Höchstbeitragsgrundlage nach § 40 Oö. GG 2001 nicht übersteigt, oder | |||||||||
3. | der Dienstgeber der bzw. dem Vertragsbediensteten einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat, oder | |||||||||
4. | der Dienstgeber das Dienstverhältnis durch Kündigung wegen § 53 Abs. 2 Z 2, 5, 7 oder 8 beendet, | |||||||||
5. | das auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, endet. |
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
0 Kommentare zu § 51a Oö. LVBG